Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2022 (EB211473-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 1. März 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 19. November 2020, ab. Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 250.– der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ver- pflichtete diese, dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchs- gegner) eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 4 = Urk. 20 S. 4). Die Gesuchstellerin hatte als provisorischen Rechtsöffnungstitel ei- nen Schulvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingereicht (Urk. 1 S. 5; Urk. 5/3). 2. Gegen das Urteil vom 1. März 2022 erhob die Gesuchstellerin innert Frist (siehe Urk. 18a und Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Art. 142 f. ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 01. März 2022 (Ge- schäfts-Nr. EB211473-L), mit dem das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 19. November 2020 abgewiesen wurde, sei aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 19. November 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 16'425.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juli 2020, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Ge- richtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsver- fahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." 3. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten; dieser ging rechtzei- tig ein (Urk. 24 f.).
mittelbelehrung etc. (ZR 117 Nr. 32 E. 2.4. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Der von der Gesuchstellerin als Rechtsöff- nungstitel eingereichte Schulvertrag vom 21. August 2019 enthalte auf der zwei- ten Seite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin. In deren Schlussbestimmungen (XIII.) werde in Ziffer 1 festgehalten, dass sie durch eine Disziplinarordnung sowie eine Schul- und Hausordnung ergänzt würden. Die Ge- suchstellerin habe erst mit Stellungnahme vom 14. Januar 2022 – und damit ver- spätet – die Schul- und Hausordnung eingereicht; die Disziplinarordnung sei nicht einmal nachträglich ins Recht gelegt worden. Der als Titel eingereichte Schulver- trag sei somit nicht vollständig und tauge entsprechend nicht als Rechtsöffnungs- titel. Das Rechtsöffnungsgesuch sei folglich abzuweisen (Urk. 20 S. 2 f.) . b) Die Gesuchstellerin rügt, die Forderung sei im Schulvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschriftlicht. Der Gesuchsgegner habe sie unterschriftlich anerkannt. Sie (die Gesuchstellerin) habe somit einen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel (Urk. 19 Rz. 17). Aus dem Schulvertrag und den All- gemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich nämlich die Bezifferung und Fällig- keit der Forderung. Die Forderung gehe weder aus der Schul- und Hausordnung noch aus der Disziplinarordnung hervor. Der Verweis in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Gesuchstellerin sei bloss deklaratorischer Natur; es be- stehe kein Zusammenhang zwischen den Schul-, Haus- und Disziplinarordnungen und der Forderung bzw. der Schuldanerkennung (Urk. 19 Rz. 27). Die Haus- und Schulordnung sei zum Zweck des Beweises des gerechtfertigten Schulverweises des Gesuchsgegners sowie der seitens der Gesuchstellerin erbrachten Hauptleis- tung als Beweismittel beigelegt worden. Die Vorinstanz schliesse jedoch unerklär- licherweise darauf, dass der Rechtsöffnungstitel dadurch unvollständig einge- reicht worden sei. Die Haus- und Schulordnung sei für die substantiierte Bestrei- tung des Vorwurfes der nicht erbrachten Hauptleistung in der Replik aufgenom- men worden. Sie bilde gerade keinen Bestandteil des provisorischen Rechtsöff- nungstitels; sie lasse nämlich keine Rückschlüsse auf die Bezifferung der Forde- rung oder der Schuldanerkennung zu. Dasselbe gelte für die Disziplinarordnung, welche aus denselben Gründen keinen Bestandteil des Rechtsöffnungstitels bilde und deshalb nicht eingereicht werden müsse. Hinzu komme, dass der Gesuchs-
gegner nicht geltend gemacht habe, dass der provisorische Rechtsöffnungstitel unvollständig sei. Die Vorinstanz nehme willkürlich und falsch an, dass die einge- reichten Dokumente Bestandteile des Rechtsöffnungstitels bildeten. Diese Be- weisabnahme sei sachfremd und mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung nicht vereinbar (Urk. 19 Rz. 28). Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide seien nicht einschlägig (Urk. 19 Rz. 29–31). c) Die Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist nicht Thema der Einwendungen, mit denen der Schuldner die Schuldanerkennung nach Massgabe von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften kann; sie ist vielmehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Nur vollständige Dokumente können die Quali- tät eines Rechtsöffnungstitels haben. Es genügt daher beispielsweise nicht, wenn nur ein Teil eines Vertrages als Schuldanerkennung eingereicht wird (Peter Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 166). Der Rechtsöffnungstitel ist in seiner Gesamtheit und nicht lediglich auszugsweise vorzulegen (SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vo- rinstanz zitierten Entscheid, in welchem ausgeführt wird, dass unvollständige Ur- kunden auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel taugen, wenn lediglich entbehrli- che Bestandteile weggelassen werden, zum Beispiel einzelne Vertragsbestandtei- le, etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen (BezGer Zürich EB171826 vom 26.01.2018, in: ZR 117 [2018] Nr. 32, E. 2.4). Es ist Aufgabe des Gerichts, zu be- stimmen, welche Teile relevant sind. Ein potentieller Rechtsöffnungstitel kann nur in seiner Gesamtheit ausgelegt werden. Die gesuchstellende Partei kann sich deshalb nicht mit der Einreichung jenes Teils des Dokuments (bzw. – bei zusam- menhängenden Dokumenten – einzelner Dokumente) begnügen, auf den sie ih- ren Anspruch stützt (siehe Stücheli, a.a.O., S. 166). Vor diesem Hintergrund ist der vollständige Rechtsöffnungstitel einzureichen. Gemeint ist einerseits die Voll- ständigkeit des jeweiligen Dokuments in dem Sinne, dass alle seine Bestandteile ersichtlich sein müssen; andererseits ist damit auch gemeint, dass grundsätzlich sämtliche (separaten) Dokumente einzureichen sind, welche zum eigentlichen Rechtsöffnungstitel in einem Zusammenhang stehen (beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche in einer Schuldanerkennung verwiesen wird). Vorbehalten bleibt das Verbot des überspitzten Formalismus: So kann beispiels-
weise ein Entscheid, welcher mit vereinzelten Anonymisierungen versehen einge- reicht wird, unter Umständen dennoch einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar- stellen (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, in: ZR 119 [2020] Nr. 53, E. 3.2.6 f.). d) Vorliegend reichte die Gesuchstellerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren den Schulvertrag vom 21. August 2019 mit den Allge- meinen Geschäftsbedingungen ein (Urk. 5/3). Letztere werden gemäss Zif- fer XIII.1. durch die Disziplinarordnung sowie die Schul- und Hausordnung er- gänzt. Dass diese Ordnungen vorliegend irrelevant wären, lässt sich weder dem Schulvertrag noch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen. Mit dem Begriff "ergänzen" wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch des Schulvertrages sind (siehe Ziffer I.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Bei dieser Ausgangsla- ge ist es nicht überspitzt formalistisch, sondern rechtlich korrekt, das Rechtsöff- nungsbegehren aufgrund eines unvollständigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen. Da die Vorinstanz von Amtes wegen prüfen musste, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist auch der Einwand unbehelflich, der Gesuchsgegner habe nicht gel- tend gemacht, es fehle an einem solchen. Inwiefern die Vorgehensweise der Vo- rinstanz nicht in Einklang mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung steht, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf; es fehlen konkrete Hinweise auf einschlägige Quellen. Solche sind mit Blick auf die vorstehende Erwägung auch nicht ersicht- lich. Ob die Vorinstanz die mit der Replik eingereichte Schul- und Hausordnung (Urk. 16/9) hätte berücksichtigen müssen (was die Gesuchstellerin nicht geltend macht), kann offenbleiben; der Rechtsöffnungstitel war nämlich allein schon des- halb unvollständig, weil die Gesuchstellerin die Disziplinarordnung nicht einreich- te. 3. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen.
III. 1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 16'425.– (siehe Urk. 19 S. 2). 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 25) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels re- levanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 22 und Urk. 23/3–11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: jo