Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 30. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 3. März 2022 (EB220017-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. März 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 27. April 2021, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'874.– nebst Zins zu 3 % seit 22. April 2021, Fr. 126.– Zins, Fr. 65.65 aufgelaufene Zinsen bis zum 21. April 2021, die Betreibungskosten sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Urk. 14 S. 7 = Urk. 22 S. 7). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 14. März 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15/2) Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 21). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller verfüge mit der Veranlagungsverfügung vom 11. September 2019 und der Steuerrechnung vom 16. September 2019, welche beide rechtskräftig und vollstreckbar seien, über ei- nen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 22 S. 3). Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel könne nur die Einrede der Tilgung oder Stundung oder Verjährung vorgebracht werden. Mit den Einwendungen der Gesuchsgegnerin (Mittellosigkeit aufgrund von Corona und den Massnahmen des Bundes, Ungleichbehandlung durch den Kanton Zürich und den Bund) gelinge es der Gesuchsgegnerin nicht, den definitiven Rechtsöffnungs- titel zu entkräften. Die Gesuchsgegnerin führe sogar selber aus, dass ihr Erlass- und Stundungsbegehren abgelehnt worden sei. Ein weiteres entsprechendes Stundungsgesuch müsse sie direkt beim Gläubiger und nicht beim Gericht stellen. Das Gericht habe einzig das Rechtsöffnungsgesuch zu beurteilen. Mangels Ein-
wendungen sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 22 S. 3 ff.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Ge- suchsgegnerin nicht. So macht sie – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 11) – im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Pandemiemanagements des Kantons Zürich und des Bundes der Umsatz ihres in der Event- und Kommunikationsbran- che tätigen Einzelunternehmens, der A._____ ..., zusammengebrochen sei. Die Corona-Massnahmen seien rein willkürlich und ein Eingriff in ihr Geschäftsmodell. Sie wolle die Steuern bezahlen, habe aber nicht die nötigen finanziellen Mittel und verlange deshalb einen Erlass der Steuerschulden oder wenigstens einen Zah- lungsaufschub (Urk. 20 S. 2 ff.). Indem die Gesuchsgegnerin praktisch dieselbe Eingabe wie vor Vorinstanz noch einmal einreicht (vgl. Urk. 20 mit Urk. 11), setzt sie sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerdeschrift ging die Vorinstanz näm- lich auf ihre Argumente ein, soweit dies nötig war. Die Gesuchsgegnerin ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Rechtsöffnungsrichter obliegt, ihre Zahlungsfähigkeit zu beurteilen und ihr die Schulden zu erlassen oder zu stunden. Er hat einzig das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels zu
prüfen (vgl. Art. 80 f. SchKG). Entsprechend war (und ist) es auch nicht nötig, dass sich das Rechtsöffnungsgericht mit ihren Ausführungen zu den Corona- Massnahmen und den Auswirkungen auf ihr Einzelunternehmen auseinander- setzt. Zusammenfassend kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsoblie- genheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 5. Die Gesuchsgegnerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren nicht hätte gewährt werden können. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 30. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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