Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220054-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. März 2022
in Sachen
A._____ Switzerland AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ GmbH
gegen
C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG X.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. Februar 2022 (EB210421-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Elgg (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'500.-- (Mietzinse Mai bis Oktober 2021) nebst 5 % Zins seit 11. Oktober 2021 sowie Kosten gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag (Rückzahlung In- vestition, Umsatzbeteiligung, Stromkosten, Konventionalstrafe etc.) wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 25 = Urk. 28). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 8. März 2022 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 26: Zustellung am 28. Februar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 27 S. 4 f.): "– Die Gesuchsgegnerin ist zu Verpflichten die sämtliche Verfahrenskos- ten und Parteientschädigung vollkommen selbst zu bezahlen – Die Gesuchsgegnerin ist zu Verpflichten Mieten ab Mai bis Oktober 2021 sowie Nebenkosten, Stromkosten, Telefon und Internetgebühren an Gesuchstellerin zu bezahlen. Für offene Mieten ab November 2021, NK, Strom und Beteiligung werden wir der Gesuchsgegnerin eine sepa- rate Rechnung zustellen. – Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten 10% von Bruttoumsatz ab Mai 2021 bis Oktober 2021 an die Gesuchsgegn [e]rin oder die CHF 2000 pro Monat gemäss alten Vertrag sowie Nebenkosten, Stromrechnungen und Kosten für Telefon & Internet an die Gesuchsgegnerin zu bezah- len." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag vorab Rechtsöffnung für die Mietzinsen der Monate Mai bis Oktober 2021 (was im Übrigen dem "Angenommenen Teil" widerspricht, vgl. Urk. 27 S. 1). Hierfür wurde im angefochtenen Urteil bereits Rechtsöffnung erteilt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). b) Aus den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen muss eindeutig hervorgehen, was mit der Beschwerde verlangt wird, d.h. in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Erge- ben sich auch unter Einbezug der Begründung (und allenfalls dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Gesuchstellerin hat die weiteren Positionen des zweiten Beschwerdean- trags (Nebenkosten, Stromkosten, Telefon und Internetgebühren) nicht beziffert. Für welche konkreten Beträge betreffend Nebenkosten, Telefon und Internetge- bühren Rechtsöffnung verlangt wird, ist völlig unklar. Für offene Stromkosten hat- te die Gesuchstellerin zwar im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 2'275.65 geltend gemacht (vgl. Urk. 28 S. 4, Urk. 6 S. 1). Damit könnte allenfalls vermutet werden, dass dieser Betrag gemeint ist. Klar ist dies jedoch nicht und in der ganzen Be- schwerdeschrift findet sich keine solche Bezifferung, womit auch die Stromkosten letztlich nicht klar sind. Daher ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. c) Mit ihrem dritten Beschwerdeantrag verlangt die Gesuchstellerin die Zusprechung von 10% vom Bruttoumsatz oder Fr. 2'000.-- pro Monat für Mai bis Oktober 2021 (vgl. auch Urk. 27 S. 2: "zu eine von unten stehende Variante zu verpflichten"). Weil Beschwerdeanträge eindeutig und klar sein müssen, sind Al- ternativbegehren (es sei entweder A oder B zuzusprechen) unzulässig. Der dritte Beschwerdeantrag ist ein solches unzulässiges Alternativbegehren. Daher ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Mit ihrem ersten Beschwerdeantrag verlangt die Gesuchstellerin die Auferlegung der gesamten Prozesskosten an den Gesuchsgegner. Die notwendi- ge Bezifferung ergibt sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 28 S. 10 f., beso. Erw. III.2.1). Als Begründung macht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner habe das Ver- fahren verursacht, weil er zahlreiche Möglichkeiten für eine aussergerichtliche Ei- nigung versäumt habe (Urk. 27 S. 3). Der Ausgang des Verfahrens – Rechtsöffnung nur für einen geringen Teil der betriebenen Forderung (Fr. 7'500.-- von Fr. 147'275.65) – zeigt jedoch, dass der Gesuchsgegner grossmehrheitlich zu
Recht gegen die Betreibung opponiert hat. Damit besteht kein Grund für ein Ab- weichen von der Prozesskostenverteilung nach Unterliegen und Obsiegen (Art. 106 f. ZPO). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (vorstehend Er- wägung 2.d), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2.a-2.c). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 47'275.65 (vgl. Urk. 28 S. 4: Fr. 147'275.65, abzüglich Fr. 100'000.-- nicht beanstandete Konventionalstrafe). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- fest- zusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 21. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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