Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021 (EB210179-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 22. April 2021) – gestützt auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Januar 2021 für eine Busse und Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst 5 % Zins seit 16. März 2021 auf Fr. 150.--, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädi- gung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21). b) Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 4. März 2022 frist- gerecht (vgl. Urk. 19: Zustellung am 22. Februar 2022) Beschwerde (Urk. 20). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Gesuchsgegner äussert in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Legi- timation er in grundsätzlicher Art aufgrund rational nur schwer verständlicher The- orien bestreitet. Er gibt sodann unter der Überschrift "Meine besonderen Bedin- gungen" bekannt (Urk. 20 S. 15): "1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Wei- terbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionä- re ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen. Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilo- gramm Gold, • für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und • für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funk- tionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Posi- tion 1b nochmals zu bezahlen. 2.-4.. [...]"
b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260). 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 170.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 22. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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