Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 10. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C., c/o D.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Februar 2022 (EB220134-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (recte: 2022) stellte der Gesuchstel- ler und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 9'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin), C., E. etc. (Urk. 1 S. 1). Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 50.–. Zudem wies sie den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (Urk. 2 S. 5 Dispositivzif- fern 1 ff. = Urk. 5 S. 5 Dispositivziffern 1 ff.). Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller unterlasse es, eine Urkunde zu be- zeichnen, die zur Rechtsöffnung berechtige, und darzutun, wie sich die geltend gemachte Forderung von Fr. 9'000.– daraus ableite. Er führe in seinem Gesuch zwar diverse Unterlagen auf (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 2), so "Zahlung Befehlen Betreibungen Zwei Betreibungen", "Mietvertrag", "Vergleich" und "Erfunden An- zeige des Diebe des Gebäudes den Hauswart. (Nichtanhandnahmeverfügung Nr .2020-050-324 )". Er mache aber nicht geltend, dass sich seine Forderung aus ei- nem dieser Beweismittel ableite. Das Gesuch sei somit nicht hinreichend begrün- det und deshalb abzuweisen (Urk. 5 S. 3 E. 3.3). b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Februar 2022 mit dem sinngemässen Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beantragt – zu gewähren (Urk. 4). Mit zwei je ebenfalls auf den 18. Februar 2022 datierten Eingaben (Urk. 8 am 5. März 2022 der Post übergeben; Urk. 9 am 13. März 2022 der Post überge- ben) ergänzte der Gesuchsteller seine Beschwerde. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-3b).
a) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO]) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden. Der Gesuchsteller nahm den angefochtenen Entscheid am 18. Februar 2022 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 3a). Die zehntägige Beschwerdefrist lief dem- nach am 28. Februar 2022 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Somit sind die am 5. und 13. März 2022 zur Post gegebenen Eingaben (Urk. 8 f.) ver- spätet erfolgt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu beachten ist hierbei je- doch, dass es sich bei den Urkunden 8 und 9 im Wesentlichen um Wiederholun- gen der Beschwerdeschrift (Urk. 4) handelt, weshalb sich die Nichtbeachtung der Urkunden 8 und 9 für den Gesuchsteller nicht nachteilig auswirkt. b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 18. Feb- ruar 2022 (Urk. 4) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorin- stanz sei seit dem ersten Tag befangen und rassistisch gewesen, da sie nichts unternommen habe, was den vorherigen Dossiers eindeutig zu entnehmen sei (Urk. 4 S. 3 und S. 7). In Art. 47 ZPO sind die Ausstandsgründe genannt. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift keinen dieser Gründe explizit geltend. Lediglich in all- gemeiner Form zu behaupten, die Vorinstanz handle rassistisch und habe nichts unternommen, was den vorherigen Dossiers entnommen werden könne, genügt hierzu nicht. Der Gesuchsteller hätte konkret ausführen müssen, inwiefern der erstinstanzliche Richter und/oder die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin befan- gen seien. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ist demnach nicht einzutreten.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Be- weismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde be- gründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 6/1-7 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 5. a) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift – soweit ver- ständlich und mit dem angefochtenen Entscheid im Zusammenhang stehend – geltend, dass er das Rechtsöffnungsbegehren erstinstanzlich gegen E._____ und nicht gegen die Gesuchsgegnerin gestellt habe. Die Betreibung Nr. ... in der Höhe von Fr. 9'000.– habe auf E._____ gelautet (Urk. 4 S. 3). Zudem habe am ange- fochtenen Entscheid ein Praktikant mitgewirkt; die Bezeichnung MLaw deute auf einen Praktikanten hin (Urk. 4 S. 2). b) Dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er dieses gegen "Frau A., Vetreten durch Frau C.. Und E._____ c/o D., F.-Strasse 1, ... Zürich" stellte (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Gesuchsteller dabei E._____ nicht als Partei aufgenommen haben wollte, da dieser in der Begründung des Rechts- öffnungsbegehrens weder namentlich noch sonst wie genannt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2-6). Sodann unterliess es der Gesuchsteller erstinstanzlich, seinem Rechts- öffnungsbegehren den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ... beizulegen, aus wel- chem der vom Gesuchsteller belangte Schuldner namentlich hervorgegangen wä- re. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einzig A._____ als Gesuchsgegnerin im Rubrum aufgenommen. Dass die Vorinstanz sodann E._____ nicht als Vertreter von A._____ aufführte, schadet dem Gesuchsteller nicht. Dies rügt der Gesuch- steller im Beschwerdeverfahren auch nicht.
c) MLaw bedeutet Master of Law. Mit Bestehen des Masterstudiums ist die universitäre Ausbildung zum Juristen oder zur Juristin abgeschlossen. Die erstin- stanzliche Gerichtsschreiberin MLaw G._____ hat demnach ihr Masterstudium in Rechtswissenschaft ordentlich abgeschlossen und war befugt, am angefochtenen Entscheid vom 3. Februar 2022 beratend mitzuwirken. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter auseinan- der. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4 S. 11). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Vorinstanz wird nicht eingetreten.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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