Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Finanzen Inkasso,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Januar 2022 (EB211453-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 23. November 2020) gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B._____ vom 16. Dezember 2016 (Urk. 3/2a) und einen rechtskräftigen Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B._____ vom 12. März 2020 (Urk. 3/2b) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 30'280.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. November 2020 (Urk. 9 = Urk. 12). b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (am letzten Tag der zehn- tägigen Beschwerdefrist der Post übergeben; vgl. Urk. 10b und den an Urk. 11 angehefteten Briefumschlag) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10b). 2. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzli- chen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der bei der Vorinstanz erfolgten Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren
BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 11) ist als Beschwerde unzu- reichend, da sie sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils nicht ausei- nandersetzt (vgl. Urk. 12). Ihre Beschwerdeschrift deckt sich wortwörtlich mit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 10. Januar 2022 (Urk. 8). In solch wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingabe kann gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von vornherein keine genü- gende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vom 31. Januar 2022 erblickt werden, weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzu- treten ist . 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 11). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
Zürich, 16. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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