Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 28. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk B._____,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Januar 2022 (EB220002-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Urk. 5/1) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung für Fr. 300.– in der gegen den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 24. Januar 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an (Urk. 2 S. 3 = Urk. 5/4 S. 3). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 5/5) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 24. Januar 2022 sei wegen fehlender Legitimation aufzuheben (Urk. 1 S. 1 ff., insb. S. 11 ff.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Gesuchsteller zur Leis- tung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge-
richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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