Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 25. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Februar 2022 (EB220009-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021) defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 156'250.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2021 so- wie Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 8 S. 5 f. = 11 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechts- öffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers abzuweisen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen zwischen ihm, dem Gesuchsgegner und C._____ am 24. Juni 2021 vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit abgeschlossenen Vergleich. Darin habe sich der Gesuchsgegner im Wesentli- chen zur Zahlung von jeweils Fr. 156'250.–, zahlbar bis spätestens am 30. September 2021, an den Gesuchsteller sowie an C._____ (vgl. Parallelverfah- ren RT220037-O) als Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 626 ZGB verpflichtet (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 13/2). Gestützt auf diesen gerichtlichen Vergleich habe das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 2021 das Berufungs- verfahren in Anwendung von Art. 241 ZPO abgeschrieben (Urk. 3/4), womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. Da der Ge- suchsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die in Betreibung gesetzte Forderung sowie die Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung am 12. Oktober 2021 (Datum Zahlungsbefehl) ohne weiteres ausgewiesen. Die vom
Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendung in seiner Stellungnahme seien ledig- lich inhaltlicher Natur. Das Gericht verfüge im Rahmen des definitiven Rechtsöff- nungsverfahrens jedoch nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Wenn der Gesuchsgegner der Meinung gewesen wäre, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 inhalt- lich unrichtig sei, dann wäre es an ihm gelegen, diesen Entscheid mit dem dafür nötigen Rechtsmittel anzufechten, was er – wie die Rechtskraftbescheinigung be- lege (vgl. Urk. 3/4 S. 9) – jedoch unterlassen habe. Der Gesuchsgegner vermöge durch seine Vorbringen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht abzu- wenden, weshalb diese zu erteilen sei (Urk. 11 S. 3 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2 Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Soweit verständlich, macht er darin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügung Nr. ... vom 23. November 2015 betreffend Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV zugunsten der Erblasserin D._____ zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 13/1). Darin sei festgehalten, dass die Erblasserin aufgrund eines Ver- mögensverzichts den Erben eine Schuld von Fr. 500'000.– hinterlassen habe. Die Erben hätten sich im Vergleich vom 24. Juni 2021 zur solidarischen Schuldhaf- tung nach Art. 639 ZGB verpflichtet. Die Folge der solidarischen Schuld im Rah-
men des Vermögensverzichts sei, dass die Forderung des Gesuchstellers von Fr. 156'250.– kleiner sei als sein persönlicher Schuldanteil gemäss Verfügung Nr. ... von Fr. 166'666.66. Deshalb laufe die Betreibung des Gesuchstellers ins Leere (Urk. 10). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern macht erneut inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand der Forde- rung als solche geltend. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsver- fahren dar; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden respektive über welche ein gerichtlicher Ver- gleich geschlossen wurde. Ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, war Thema des Verfahrens, welches zum Entscheid oder zum gerichtlichen Vergleich geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Dies ist vorliegend der Fall, hat sich der Gesuchsgegner mit gerichtlichem Vergleich vom 24. Juni 2021 doch zur Zahlung von jeweils Fr. 156'250.– an den Gesuchsteller sowie an C._____ verpflichtet (Urk. 3/3), was mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 festgehalten wurde (Urk. 3/4). Weder der gerichtliche Vergleich noch der Entscheid kann im Rechtsöffnungsverfahren in Frage gestellt werden. Nach dem Gesagten kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3.1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantrag- te unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we-
gen des Parallelverfahrens RT220037-O reduzierten Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12, und 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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