Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2022 (EB220071-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. Januar 2022 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 17'045.-- nebst Zins) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2021) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 8. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 6a: Zustellung am 7. Februar 2022) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begrün- dungen (Alternativbegründungen), muss sich die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen; das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel den Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2021 und als Forderungsgrund das Scheidungsurteil vom 28. März 1991, Ziffer 9, genannt. Im Scheidungsurteil finde sich jedoch kein Betrag. Die Gesuchstellerin hätte damit dartun müssen, wie sie ihre Forderung ableitet. Da sie dies nicht getan habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch bereits mangels hinrei- chender Begründung abzuweisen (Urk. 8 Erwägung 2). Darüber hinaus sei auf dem Scheidungsurteil keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung angebracht und die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit ergebe sich auch nicht aus den übrigen Akten, womit es dem Scheidungsurteil an der formellen Vollstreckbarkeit mangle. Des- sen Ziffer 9 enthalte sodann zwar die Verpflichtung des Gesuchsgegners, die dort genannte Lebensversicherung weiterzuführen, die Gesuchstellerin als Begünstig- te einzusetzen und dieser die Originalpolice zu übergeben; sie enthalte jedoch keine Regelung, wonach der Gesuchsgegner eine bestimmte Geldsumme zu be- zahlen habe, womit das Scheidungsurteil in Bezug auf die betriebene Forderung auch materiell nicht vollstreckbar sei. Aus der Versicherungspolice gehe hervor, dass die Versicherungssumme Fr. 17'045.-- betrage; eine Verpflichtung des Ge- suchsgegners zur Zahlung dieses Betrags lasse sich derselben jedoch nicht ent- nehmen. Sie sei auch vom Gesuchsgegner nicht unterzeichnet, womit sie als Schuldanerkennung ausser Betracht falle. Das Rechtsöffnungsgesuch wäre damit auch mangels tauglichen Rechtsöffnungstitel s abzuweisen (Urk. 8 Erw. 3). Dies bedeute nicht, dass die geforderte Summe nicht geschuldet sei; der Gesuchstelle- rin stehe es frei, sie auf anderem Weg einzufordern (Urk. 8 Erw. 5). c) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchstellerin lassen sich dahinge- hend zusammenfassen, dass die Forderung entgegen dem angefochtenen Urteil sehr wohl bestehe. Das Scheidungsurteil sei entgegen der vorinstanzlichen An- sicht rechtskräftig. Die darin genannte Lebensversicherungspolice liege im Origi- nal vor; die Vorinstanz habe bestritten, dass sie (die Gesuchstellerin) die alleinige Begünstigte sei, obwohl dies klar im Scheidungsurteil stehe. Der vorinstanzlichen Ansicht, dass die auf der Police aufgedruckte Versicherungssumme nicht ihr (der Gesuchstellerin) ausbezahlt werden müsse, weil dies auf dem Dokument nicht festgehalten sei und der Gesuchsgegner nicht unterschrieben habe, halte sie ent-
gegen, dass im Scheidungsurteil Ziffer 9 klar festgehalten sei, dass sie die alleini- ge Begünstigte dieser Versicherung sei (Urk. 7). d) Die primäre Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsge- such bereits mangels hinreichender Begründung abzuweisen sei, wird in der Be- schwerde mit keinem Wort beanstandet (Urk. 7). Damit bleibt diese den vorin- stanzlichen Entscheid selbständig tragende Begründung und folglich auch der ge- suchsabweisende Entscheid selbst bestehen. Unter diesen Umständen liefe die Beurteilung der Beschwerde auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Al- ternativbegründung (Urk. 8 Erw. 3) hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 59 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). e) Im Übrigen ist die Gesuchstellerin auf die Besonderheiten des Rechts- öffnungsverfahrens hinzuweisen. Stark vereinfacht gesagt, kann definitive Rechtsöffnung (nur) dann erteilt werden, wenn der Gläubiger (betreibende Partei, Gesuchsteller) über einen rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid verfügt, in welchem der Schuldner (betriebene Partei, Gesuchsgegner) zur Zah- lung der geforderten Geldsumme an den Gläubiger verpflichtet wurde; provisori- sche Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn der Schuldner die geforderte Geld- summe unterschriftlich als eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger anerkannt hat. Vorliegend hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass weder im Scheidungs- urteil vom 28. März 1991 noch in der Versicherungspolice eine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung der geforderten Fr. 17'045.-- an die Gesuchstellerin enthalten ist (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Aufgrund der Versicherungspolice (Urk. 4/2) wäre denn auch zu erwarten, dass nicht der Gesuchsgegner, sondern die Versi- cherung diese Summe der begünstigten Person zu bezahlen hat; dass diese Summe von der Versicherung an den Gesuchsgegner ausbezahlt worden wäre und dieser sie daher der Gesuchstellerin zu ersetzen hätte, wurde vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, geschweige denn mit Urkunden belegt. Ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO ist jedenfalls nicht dargetan. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig. Auf sie ist demgemäss nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'045.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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