Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 17. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Dezember 2021 (EB210150-H)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'200.– (Urk. 7 S. 2 [unbegründet]; Urk. 12 S. 5 f. = Urk. 17 S. 5 f. [begründet]). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Januar 2022 "Beschwerde in Strafsachen" mit dem Antrag, es seien ihm das Protokoll der Ver- handlung vom 16. Dezember 2021 sowie eine Begründung des Urteils zuzustellen (Urk. 16). 1.3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 wurde der Gesuchsgegner darauf hin- gewiesen, dass ihm die verlangte Begründung des Entscheids vom 16. Dezember 2021 offensichtlich bereits vorliege. Weiter wurde der Gesuchsgegner um Rück- meldung ersucht, ob er gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2021 eine Be- schwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO erheben wolle (Urk. 19). Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 teilte der Gesuchsgegner mit: "Ohne Zustellung des Proto- kolls der Vorladung vom 16.12.2021 geht A._____ nicht auf das Angebot von B._____ ein" (Urk. 20). In der Folge wurde – wie im Schreiben vom 25. Januar 2022 angekündigt (vgl. Urk. 19) – das vorliegende Beschwerdeverfahren ange- legt. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1, 2, 4-15). Es fehlen die von der Vorinstanz bereits retournierten Beilagen (Urk. 3/1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.5. Soweit der Gesuchsgegner um Zustellung des Protokolls der Vorinstanz er- sucht, ist er darauf hinzuweisen, dass zwar kein entsprechender Anspruch be- steht, er aber als Verfahrenspartei jederzeit nach telefonischer Voranmeldung
während der Öffnungszeiten des Gerichts Einsicht in die Akten nehmen kann (Art. 53 Abs. 2 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegeh- ren zum einen auf das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 7. Mai 2020 im Verfahren GB190006-H, wonach der Gesuchsgegner wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 TSchV zu einer Busse von Fr. 3'000.– nebst Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– verurteilt worden sei (mit Ver- weis auf Urk. 3/2 und Urk. 3/4). Zum anderen stütze der Gesuchsteller sein Be- gehren auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2021 im Verfahren SU210012-O, wonach dem Gesuchsgegner infolge Nichtein- tretens auf seine Berufung vom 18. Mai 2021 die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr von Fr. 600.– auferlegt und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt worden sei (mit Verweis auf Urk. 3/3). Gemäss Rechtskraftbescheini- gung sei der Beschluss der Rechtsmittelinstanz (Urk. 3/3) am 29. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Damit lägen gültige Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. Anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2021 habe der Gesuchsgegner zwar Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch genommen, dabei al- lerdings keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Daher sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'200.– zu erteilen (Urk. 17 S. 2 ff.). 4.1. Der Gesuchsgegner rügt, er habe anlässlich der Verhandlung vom 16. De- zember 2021 keine Gelegenheit erhalten, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu
nehmen, da er vor der Befragung und der Erstattung seiner Stellungnahme aufge- fordert worden sei, den Gerichtssaal zu verlassen (Urk. 16). Die Vorinstanz lud die Parteien am 26. November 2021 zur Verhandlung am 16. Dezember 2021 vor (Urk. 5), zu welcher der Gesuchsgegner in Begleitung seines Schwagers erschien. Im Rahmen einer mündlichen Stellungnahme bestritt er die Zuständigkeit der Vorinstanz für die Beurteilung des Rechtsöffnungsge- suchs und forderte Antworten "auf all meine Fragen". Danach könne man beim vorliegenden Fall weitermachen (Prot. I S. 4). Angesichts dessen erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz dem Gesuchsgegner die Möglichkeit für eine Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch verweigert oder beschnitten haben soll, zumal dieser nicht darlegt, welche konkreten Ausführungen er nicht habe vorbrin- gen können. Abgesehen davon gehen aus dem Protokoll auch keinerlei Hinweise hervor, dass der Gesuchsgegner wie behauptet aus dem Saal gewiesen wurde (Prot. I S. 4 f.). 4.2. Soweit der Gesuchsgegner zur Begründung seiner Beschwerde weiter aus- führt, er habe Rechtsvorschlag erhoben, da keine ordentliche kaufmännische Rechnung vorliege (Urk. 16), setzt er sich mit keinem Wort mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Ertei- lung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Insofern genügt er seiner Begrün- dungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2) nicht, weshalb auf sein Vorbringen nicht wei- ter einzugehen ist. 4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punk- ten als offensichtlich unbegründet. Weitere Beanstandungen gegen den ange- fochtenen Entscheid bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge-
richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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