Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 29. September 2022
in Sachen
Kanton A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons A._____,
gegen
B._____ Holding AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. Dezember 2021 (EB210437-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. November 2021 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz sinngemäss das Gesuch, es
sei ihm für kantonale Steuern 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf (Zahlungsbefehl vom 12. März 2021; Urk. 2/1) für Fr. 1'078.60 zuzüglich Zins zu 3 % seit 12. März 2021, Fr. 66.15 Zinsbelastung bis 11. März 2021, Fr. 550.– gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung sowie Fr. 83.30 Betreibungskos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und Urk. 11 S. 2). Zu der auf den 10. Dezember 2021 anberaumten Hauptverhandlung erschien keine der Parteien (Urk. 3; Vi Prot. S. 3). 1.2. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 4) und auf Begehren des Gesuch- stellers (Urk. 6) begründetem Urteil vom 15. Dezember 2021 entschied die Vor- instanz wie folgt (Urk. 7 = Urk. 11 S. 4): 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, für Fr. 1'078.60 nebst Zins zu 3 % seit 12. März 2021, Fr. 0'066.15 Zinsbelastung bis 11. März 2021, Fr. 0'130.00 gesetzliche Gebühren. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin zu 3/4 und dem Gesuch- steller zu 1/4 auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber im Umfang von 3/4 von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittelbelehrung.] 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Datum des Poststempels), eingegangen am 4. Februar 2022, rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 f. ZPO; Urk. 8/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf nebst der mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 bereits erteilten defini- tiven Rechtsöffnung auch für die Steuererklärungs-Fristgebühr in der Höhe von CHF 40.00, für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren
von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklä- rung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Es sei die Spruchgebühr gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 15. Dezember 2021 in der Höhe von CHF 200.00 vollumfäng- lich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 9). Der mit Verfügung vom 17. Februar 2022 vom Gesuchsteller verlangte Kostenvorschuss von Fr. 150.– ging innert Frist ein (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerde- antwort angesetzt (Urk. 17). Diese liess sich innert Frist bzw. bis dato nicht ver- nehmen. Weitere prozessuale Schritte erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um den Anforderungen an die Begründung zu genügen, muss in der Be- schwerde konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich
als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 3 f. m.H.). 3. Der Gesuchsteller verlangte im vorinstanzlichen Verfahren unter ande- rem definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 550.– für "gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung" (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz er- teilte in diesem Zusammenhang Rechtsöffnung für Fr. 130.– und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (Urk. 11 S. 3 f.). Die vorliegende Be- schwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung im Umfang von insge- samt Fr. 420.–. 4. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die verlangten Gebühren, die vom Gesuchsteller eingereichte Gebührenverfügung vom 17. August 2021 weise ab- weichend zu dessen Rechtsöffnungsbegehren nur Fr. 130.– für Verfahrensgebüh- ren (gesetzliche Gebühren) aus (Urk. 11 Erw. 2.2 mit Verweis auf Urk. 2/6). Auch aus den anderen eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wie sich der Betrag von Fr. 550.– zusammensetze. Es sei nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, aus den eingereichten Unterlagen verschiedene Beträge zusammenzusuchen und zusammenzurechnen, um damit für den geforderten Betrag eine passende Begründung zu finden. Dementsprechend könne die Rechtsöffnung für gesetzli- che Gebühren lediglich im Umfang von Fr. 130.– erteilt werden. Im übrigen Um- fang müsse das Gesuch abgewiesen werden (Urk. 11 E. 2.2). 5. Der Gesuchsteller bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, der ersten Seite der Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2020 sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kon- toauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfü- gung seien. Auf der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 420.– (Fr. 40.– Steuererklärungs- Fristgebühr, Fr. 40.– erste Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 40.– zweite Steuer- erklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.– amtliche Einschätzungsgebühr sowie Fr. 100.– Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung) berücksichtigt worden seien
(Urk. 10 Rz. 5 mit Hinweis auf Urk. 13/2 = Urk. 2/2). Die erste Seite der genann- ten Veranlagungsverfügung, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusam- men mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für wel- chen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Vorliegend sei mit der Veranla- gungsverfügung vom 16. Oktober 2020 mithin nicht nur die ordentliche Steuer verfügt worden, sondern auch die Gebühren. Hinzu komme, dass die Rechtsmit- telbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerabrechnung gelte, der sowohl die Gebühren als auch die Busse ein- deutig zu entnehmen seien. Schliesslich liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht nur vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, sondern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergebe (Urk. 10 Rz. 6 m.H.). 6. Da das summarische Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Ver- handlungsmaxime untersteht, hat die gesuchstellende Partei die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schrift- lichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sowie mit Beweisofferten zu untermauern. Es geht deshalb auch im Summarverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzu- reichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden kann. Demzufolge hat die gesuchstellende Partei ihr Rechtsöffnungsgesuch um- fassend zu begründen, das heisst insbesondere alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun. Ergibt sich der geltend ge- machte Forderungsbetrag nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen, hat die ge- suchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung Schritt für Schritt und unter Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun. Es ist nicht Aufga- be des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen an- zustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren. Es bestimmt sich im Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen
Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt ein genügendes Rechtsbegehren oder eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 42 = OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 = E. 3.3.3 m.H., insbes. auf OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017, E. 3.2.1 - E. 3.2.4). 7.1. Der Gesuchsteller ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren (unter ande- rem) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.– für "gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung" (Urk. 1 S. 1). In seiner Begründung führ- te er diesbezüglich aus, dass sich die Mahn- und Fristerstreckungsgebühren im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung sowie die Gebühr für die amtliche Einschätzung auf die §§ 107 und 108 der Steuerverordnung (StV BS) stützten und mit der Veranlagungsverfügung verfügt worden seien (Urk. 1, S. 2, Ziff. 1 mit Verweis auf Urk. 2/2). Weiter hielt er fest, dass die "Mahn- und Inkasso- gebühren sowie Gebühren für Fristerstreckungen bei nicht rechtzeitiger Steuer- zahlung" gestützt auf die §§ 144 und 145 StV BS erhoben würden und diese Ge- bühren sowie allfällige weitere Kosten, welche nach Erhebung der Steuerforde- rung durch die Veranlagungsverfügung entstanden seien, auf einer vollstreckba- ren Gebührenverfügung basierten (Urk. 1, S. 2, Ziff. 3 mit Verweis auf Urk. 2/6). 7.2. Wie vorstehende Erwägungen erhellen, äusserte sich der Gesuchstel- ler in seiner Gesuchsbegründung vom 5. November 2021 nicht zur Zusammen- setzung des verlangten Gesamtbetrages von insgesamt Fr. 550.–. Auch aus den hierzu eingereichten Unterlagen geht dies nicht ohne Weiteres hervor. Während der eingereichten Gebührenverfügung vom 17. August 2021 ein (Teil-)Betrag an Gebühren in der Höhe von Fr. 130.– klar zu entnehmen ist (vgl. Urk. 2/6), werden in der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug im Anhang der Veranlagungsver- fügung vom 16. Oktober 2020 (Urk. 2/2 S. 3 f.) sowie im Kontoauszug vom 5. No- vember 2021 (Urk. 2/3) zwar weitere Einzelpositionen aufgeführt, doch ist man- gels entsprechender Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch nicht ohne Weite- res ersichtlich, welche Positionen den gesetzlichen Gebühren von Fr. 550.– zuzu- ordnen sind. Mit Blick auf die vorstehend zitierte Praxis der Kammer ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, in den eingereichten Unterlagen Einzelposi-
tionen zu addieren und aufgrund der Gesamtsumme Schlussfolgerungen bezüg- lich der Zuordnung zum Rechtsöffnungsbegehren zu treffen. An der Sache vorbei gehen die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2020 zusammen mit der Steuerabrech- nung und dem Kontoauszug eine einheitliche Verfügung bilde (Urk. 10 Rz. 6), wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von Fr. 420.– doch nicht mit der Begründung ab, es liege in dieser Hinsicht kein Rechtsöffnungstitel vor, sondern dass es an einer genügenden Substantiierung der Zusammenset- zung dieses Betrags mangle. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 420.– verweigerte. Soweit der Gesuchsteller sodann erst im Beschwerdeverfahren darlegt, wie sich der verlangte (Teil-)Betrag von Fr. 420.– konkret zusammensetzt und worauf sich die einzelnen Teilbeträge stützen (Urk. 10 Rz. 2 ff., insbes. Rz. 6), handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, die im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen sind. 7.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 8.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 420.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 8.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller mangels eines entsprechenden Antrags (Urk. 10 S. 2) sowie zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgeg- nerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 420.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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