Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 6. Januar 2022, berichtigt mit Verfügung vom 7. Januar 2022 (EB211509-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 ersuchte der Kanton Zürich in der ge- gen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2021) gestützt auf drei Verfügungen des kantonalen Steueramts Zürich, eine Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bei der Vorin- stanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 575.75 nebst Zins zu 4.5% seit dem 28. Februar 2020, Fr. 3'142.30 Zins auf Nachsteuer bis 27. Februar 2020, Fr. 8'931.15 Zins auf Nachsteuer bis 10. Mai 2013, Fr. 11'794.70 Busse nebst Zins zu 4.5% seit dem 5. Dezember 2013, Fr. 795.45 Verfahrenskosten und die Betreibungskosten (Urk. 6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 6/4). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei die Frist für die Stellungnahme zu erstrecken, bis er mit einem Fachanwalt habe sprechen kön- nen und dieser "die korrekten Eingaben übernimmt" (Urk. 6/7). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum 17. Januar 2022 und wies das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Urk. 2 S. 4 = Urk. 6/9 S. 4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 berichtigte die Vorinstanz die Verfügung vom Vortag dahingehend, dass sie eine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ergänzte (Urk. 3 = Urk. 6/10). 1.3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Datum Poststempel: 20. Januar 2022) rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6/11 und 6/12) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die Möglichkeit zu geben, einen Rechtsvertreter aufzusuchen, damit dieser sich mit dem Fall vertraut machen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und inhaltlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung nehmen könne (Urk. 1).
1.4. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen die teilweise Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs richtet, ist sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens RT220015-O. Bezüglich der sinngemäss angefochtenen Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-12). Das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung, hinsichtlich der Prozessaussichten bzw. der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit sei zu berücksichtigen, dass in einem Verfahren be- treffend definitive Rechtsöffnung einzig zu prüfen sei, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, welcher zur definitiven Rechtsöffnung berechtig e, namentlich ein gericht- licher Entscheid oder eine diesem gleichgestellte Verfügung schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Soweit dies zu- treffe, könne der Schuldner einzig die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG er- heben, indem er mittels Urkunden beweise, dass die Schuld getilgt oder gestun- det sei, oder die Verjährung anrufe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung des Steuerbezugs richte sich nach § 131 des Steuergesetzes (StG/ZH), wobei die Stillstands- und Unterbrechungsgründe gemäss § 130 Abs. 2 und 3 StG/ZH zur Anwendung kämen. Da die vorliegend in Betreibung gesetzte Nachsteuer und Busse am 25. Oktober 2013 veranlagt worden seien, sei die ab- solute Verjährungsfrist gemäss § 131 Abs. 2 StG/ZH noch nicht abgelaufen. Wei- tere, im vorliegenden Verfahren relevante Gründe, welche einer Rechtsöffnung entgegen stehen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweise sich daher aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos und sei daher abzuwei- sen. Damit erübrige es sich, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einrei- chung vollständiger Unterlagen zu seinem Einkommen und den Lebenshaltungs- kosten anzusetzen (Urk. 2 S. 3). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Be- schwerdeführers nicht. Darin rügt der Beschwerdeführer bezüglich der verweiger- ten unentgeltlichen Rechtspflege bloss, es handle sich um eine "wirklich komple- xe" Materie und es sei offensichtlich viel Wissen nötig, um auf Augenhöhe argu- mentieren und mit der fachkundigen Gegenpartei Austausch haben zu können. Er kenne bis heute die genauen Verjährungsfristen nicht und es gebe bei den Wei- sungen des Steueramtes zur Abschreibung von Steuerschulden wohl Interpretati- onsspielraum. Schliesslich gehe es nicht nur um steuerliche Fragen, sondern auch um Fragen des Betreibungsrechts, was wiederum Fachwissen erfordere. Daher sei er auf anwaltlichen Rat angewiesen (Urk. 1). Hingegen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass sein Rechtsstandpunkt aussichtslos sei, da sein einziger Einwand gemäss Art. 81 SchKG, nämlich die Verjährung der in Betreibung gesetzten Steuerforderungen, nicht greife, da diese erst am 25. Oktober 2013 veranlagt worden seien und dem- nach die absolute Verjährungsfrist gemäss § 131 Abs. 2 StG/ZH (recte: § 131 Abs. 3 StG/ZH) noch nicht abgelaufen sein könne. Damit genügt der Beschwerde- führer seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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