Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. Februar 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Dezember 2021 (EB210363-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 trat das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) nicht ein; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und dem Gesuchsgegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 12. Januar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 12/1: Zustellung am 4. Januar 2022; Eingang am Obergericht am 14. Januar 2022) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchstellerin leistete den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig (Urk. 17, Urk. 18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin-
stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgereicht werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe ihr Rechtsöffnungsgesuch auch innert Nachfrist nicht begründet. Die Gesuchstellerin verlange sodann die Vollstreckung von zwei Entscheiden des Amtsgerichts Co- burg, Deutschland, habe jedoch weder das Original noch eine beglaubigte Kopie noch eine Bescheinigung gemäss dem Formblatt des Anhangs V des Lugano- Übereinkommens (LugÜ) eingereicht und damit die Anforderungen des LugÜ nicht erfüllt. Überdies sei auf den Kopien der genannten Entscheide weder das Datum noch das Aktenzeichen vollständig wiedergegeben, weshalb nicht über- prüft werden könne, ob die Gesuchstellerin an der Rechtsöffnung ein schutzwür- diges Interesse habe. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei daher nicht einzutreten (Urk. 14 S. 2 f.). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, den Forderungen liege ein Auftrag der Firma C._____ über die Errichtung eines Stahlbaus in einer Molkerei zugrunde und die Arbeiten seien von ihr [der Gesuchstellerin] erledigt worden (Urk. 13). Sie legt der Beschwerde sodann zwei Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg vom 10. Mai 2021 über EUR 23'343.19 und EUR 4'009.74 in beglaubigter Kopie bei (Urk. 16/3 und Urk. 16/4). d) Wie dargelegt (oben Erwägung 2.a), ist im Beschwerdeverfahren die Einreichung neuer Beweismittel nicht mehr zulässig. Die erst im Beschwerdever- fahren eingereichten beglaubigten Kopien der Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg, Deutschland, vom 10. Mai 2021 können daher nicht be- rücksichtigt werden. Die Beschwerde enthält sodann keine Beanstandungen, dass und inwiefern die Vorinstanz – aufgrund des ihr vorliegenden Aktenstandes – das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Bloss ergänzend, zwecks Vermeidung prozessualer Leerläufe, ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass die beiden Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg vom 10. Mai 2021 nicht gegen den Gesuchsgegner lau- ten, sondern eine von ihm vertretene Firma betreffen (vgl. Urk. 16/3 und Urk. 16/4), weshalb einzig gestützt auf diese Entscheide gegen den Gesuchsgeg- ner persönlich kaum Rechtsöffnung zu erlangen sein wird. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 29'814.69. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 4. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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