Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C. AG
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2021 (EB210704-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 trat das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021) – für Fr. 15'064.30 nebst Zins und Kosten – nicht ein; es wurden keine Kosten er- hoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. Januar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 6) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Von der Gesamtrechnung von Fr. 14'479.60 werden Fr. 9'209 nicht akzeptiert, womit sich eine Schlussrechnung von Fr. 5'270.60 ergibt, welche durch zwei zu teilen ist. Eine Schlussrechnung von Fr. 2'636.30 wird akzeptiert. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). b) Der Gesuchsgegner wird durch die angefochtene vorinstanzliche Ver- fügung zu nichts verpflichtet, denn auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuch- stellerin wurde gar nicht erst eingetreten (gemäss den Erwägungen der Vo- rinstanz enthielt das Rechtsöffnungsgesuch keinerlei Begründung bzw. Tatsa- chenbehauptungen; Urk. 8 Erwägung 3) und dem Gesuchsgegner wurden keine Kosten auferlegt. Damit kommt dem Gesuchsgegner kein schutzwürdiges Inte- resse an einer Beurteilung der Beschwerde zu. Auf die Beschwerde kann dem- gemäss nicht eingetreten werden.
c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfah- ren ohnehin nicht über die Forderung der Gesuchstellerin hätte entschieden wer- den können. Das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Erkenntnisverfahren, es wird nicht über den Bestand einer Forderung entschieden, sondern es wird im Wesent- lichen einzig geprüft, ob ein Rechtsöffnungstitel (Gerichts- oder Verwaltungsent- scheid, Schuldanerkennung etc.) vorliegt und damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Die gegen die Forderung gerichteten Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners hätten daher nicht berücksichtigt werden können. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'428.-- (die geforderten Fr. 15'064.30 abzüglich die anerkannten Fr. 2'636.30). Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'428.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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