Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2021 (EB210360-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin für Fr. 3'056.-- in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 1. November 2021) ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 (Postaufgabe 7. Januar 2022) Beschwerde (Urk. 16). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde am 13. Dezember 2021 an die Gesuchstellerin versandt und der Gesuchstellerin von der Post am 14. Dezember 2021 zur Abholung bis am 21. Dezember 2021 gemeldet, von der Gesuchstellerin jedoch nicht abgeholt (Vi-Urk. 13). Da die Gesuchstellerin mit einer Zustellung rechnen musste, gilt es damit als am 21. Dezember 2021 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstelle- rin – wie sie in der Beschwerde ausführt – die eingeschriebene Sendung nicht bei der Post abholen konnte, da sie wegen medizinischer Behandlung abwesend war. So hätte sie dafür sorgen müssen, dass auch während der Dauer ihrer Abwesen- heit gerichtliche Zustellungen an sie vorgenommen werden konnten (z.B. durch Bestellung einer Vertretung oder Bezeichnung einer anderen Zustelladresse). Dass und weshalb ihr entsprechende Vorkehrungen nicht möglich gewesen seien, macht sie nicht geltend. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechts- mittelbelehrung (Urk. 17 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief zufolge der Betreibungsferien am 5. Januar 2022 ab (Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde datiert zwar vom 4. Januar 2022, deren Postauf- gabe erfolgte jedoch erst am 7. Januar 2022 (Briefumschlag bei Urk. 16). Die Be-
schwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demzu- folge kann auf sie nicht eingetreten werden. b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die Vo- rinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch im Wesentlichen deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht angegeben habe, worauf sie ihre Forderung stütze, und weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 17 S. 3). Damit setzt sich die Gesuchstelle- rin in der Beschwerde nicht auseinander. Zudem wird auch in der Beschwerde- schrift nicht kon- kret angegeben, welche Urkunde als Rechtsöffnungstitel gegen den Gesuchs- gegner dienen soll: Der damit in Missachtung des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nachgereichte Konkursverlustschein vom 4. März 2019 nennt als Schuldner nicht den Gesuchsgegner, sondern eine GmbH (Urk. 18/2), und andere Rechtsöffnungstitel werden nicht genannt (vgl. Urk. 16). Daher wäre die Be- schwerde als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'056.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm