Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Christine von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlisbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 1. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. November 2021 (EB210339-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Poststempel vom 1. Oktober 2021) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstelle- rin) vor Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen An- trag, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zah- lungsbefehl vom 14. Juli 2021; Urk. 3/5) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 22'881.00 nebst Zins zu 3 % seit 15. April 2015 sowie für die Betreibungs- kosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, vgl. auch Urk. 19 S. 2). Den ihr mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auferlegten Kostenvorschuss für die mutmassliche Spruchgebühr von Fr. 350.00 leistete die Gesuchstellerin fristge- recht (Urk. 4, Urk. 5 und Urk. 6). Zur Hauptverhandlung vom 17. November 2021 erschienen beide Parteien und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 7 ff. und Vi Prot. S. 4 ff.). Am 19. November 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Ur- teil in unbegründeter Fassung (Urk. 10 = Urk. 19): 1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2021, für Fr. 10'480.– nebst Zins zu 3 % seit 16. April 2015, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 3 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–. 3. Die Spruchgebühr wird zu Fr. 175.– der Gesuchstellerin und zu Fr. 175.– dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu Fr. 175.– zu ersetzen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, und nach unge- nutztem Ablauf der Frist für die Begründung an das genannte Betreibungsamt.
mit dem Betreff "Rückmeldung zu Ihrer Antwort zum Urteil vom 19. November 2021" nahm der Gesuchsgegner Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021. Sodann machte er weitere Ausführungen zur Forderung der Gesuchstellerin einerseits sowie zu der von ihm gegenüber der Gesuchstellerin und deren Vertreter geltend gemachten Forderung andererseits. Schliesslich wies der Gesuchsgegner auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse und seine mangelnden Deutschkenntnisse hin sowie darauf, dass er erfolglos versucht ha- be, den Zürcher Anwaltsverband zu kontaktieren (Urk. 15 = Urk. 18B samt Beila- gen, Urk. 16/1 - 2). Daraufhin leitete die Vorinstanz ihre Akten (Urk. 1 - 11 aktu- riert und Urk. 12 - 17 unakturiert) mit Begleitschreiben vom 3. Januar 2022, ein- gegangen am 5. Januar 2022 (Urk. 17 = Urk. 21), an die Beschwerdeinstanz wei- ter. 1.3. Da gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 - würde es in begründeter Form vorliegen - das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben wäre (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 239 Abs. 2 ZPO), wurde ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO er- öffnet. Darüber wurden die Parteien mit Eingangsanzeige vom 11. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 22). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219, Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Be- schwerde darstellt, ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).
3.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 erging in unbe- gründeter Form (Urk. 19). Es wurde dem Gesuchsgegner am 26. November 2021 zugestellt und von ihm persönlich in Empfang genommen (Urk. 11). Dass die Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, zehn Tage ab Zustellung des Entscheides beträgt (Art. 239 Abs. 2 ZPO), wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils korrekt angegeben (Urk. 19, Dispositiv Ziffer 7). Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO lief diese Frist am Montag, 6. Dezember 2021 ab. Die erste Eingabe des Ge- suchsgegners wurde der Vorinstanz jedoch erst am 13. Dezember 2021 und da- mit verspätet überbracht (Urk. 18A). 3.2. Ob die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2021 (Urk. 18A) mit Blick auf Art. 239 Abs. 2 ZPO von der Vorinstanz als Begehren um Urteilsbegründung entgegenzunehmen gewesen wäre (vgl. BSK ZPO- Steck/Brunner, Art. 239 N 25 m.H.), kann offenbleiben, nachdem die Frist bereits am 6. Dezember 2021 abgelaufen war und der Gesuchsgegner im Antwortschrei- ben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 ausdrücklich auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden war. Zugleich wurde auf die in jenem Zeitpunkt noch laufen- de Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage aufmerksam gemacht (Urk. 20 S. 1). Da der Gesuchsgegner auf die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 gestellte Frage nach dem Zweck seiner ersten Eingabe mit kei- nem Wort einging, sondern sich stattdessen mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erneut sinngemäss zu den behaupteten gegenseitigen Forderungen der Parteien äusserte (Urk. 18B), überwies die Vorinstanz - entsprechend der Ankündigung im Antwortschreiben vom 13. Dezember 2021 (Urk. 20 S. 2) - die vorinstanzlichen Akten an die Beschwerdeinstanz. Auf die sinngemässen Vorbringen des Ge- suchsgegners zu den von ihm thematisierten Forderungen bzw. zur Begründetheit des Rechtsöffnungsgesuchs ist nicht weiter einzugehen, zumal das vorliegende unbegründete Urteil kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. 3.3. Kein Nachteil entstand dem Gesuchsgegner sodann dadurch, dass die Vorinstanz nicht prüfte, ob aufgrund von seiner Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Urk. 18A) ein sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von
Art. 148 Abs. 1 ZPO (betreffend die Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO) vorlag bzw. ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Wieder- herstellung der Frist ist, dass die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Zudem liegt ein Wieder- herstellungsgrund nur vor, soweit der geltend gemachte Hinderungsgrund kausal für die Säumnis ist. Kausalität ist etwa zu verneinen, wenn das Hindernis bloss in der ersten Zeit der Frist bestand, die verbleibende Zeit aber noch zur Fristwah- rung hätte genutzt werden können (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 12 m.H.). Das Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe sich bis 6. Dezember 2021 in der Tür- kei aufgehalten (Urk. 18A S. 2), wurde von ihm weder näher begründet noch be- legt und daher nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon kann der Gesuchs- gegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er das an seine Wohna- dresse in D._____ versandte vorinstanzliche Urteil am 26. November 2021 per- sönlich in Empfang genommen hatte (Urk. 11). Demzufolge bestand der sinnge- mäss geltend gemachte Hinderungsgrund der Auslandabwesenheit offenkundig nicht während der gesamten Dauer des Fristenlaufs, so dass schon die Kausalität für die Säumnis zu verneinen wäre. Abgesehen davon könnte auch nicht von ei- nem höchstens leichten Verschulden des Gesuchsgegners ausgegangen werden. Dass dem Gesuchsgegner der Fristenlauf ab Entgegennahme des vorinstanzli- chen Urteils durchaus bewusst war, ergibt sich aus seiner im Zusammenhang mit der behaupteten Auslandabwesenheit geltend gemachten sinngemässen Behaup- tung, wonach er erfolglos versucht habe, bei einer Rechtsberatungsstelle anzuru- fen (Urk. 18A S. 2; vgl. auch Urk. 18B S. 2). Eine Begründung dafür, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sich innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zu wenden, wie er dies in der Folge mit Eingaben vom 13. Dezember und vom 22. Dezember 2021 tat (Urk. 18A und Urk. 18B), ist den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht zu ent- nehmen. Nachdem ein Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen gewesen wä- re, kann von Weiterungen abgesehen werden. 3.4. Zusammenfassend fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, da das vorinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 lediglich in unbegründeter Form vorliegt. Trotz Kenntnis vom Fristenlauf stellte der Gesuchsgegner innert
der zehntägigen Frist kein (zumindest sinngemässes) Begehren um Begründung des Entscheids, weshalb gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO vom Verzicht auf die An- fechtung des Urteils auszugehen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist . 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 18A, Urk. 18B und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 11 akturiert sowie Urk. 12 - 17 unaktu- riert) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'480.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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