Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210226-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 4. April 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. September 2021 (EB210189-F)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte vor Erst- instanz mit Eingabe vom 20. Juli 2021 das Gesuch, es sei ihr definitive Rechtsöff- nung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal (Zah- lungsbefehl vom 23. Februar 2021) für Fr. 50.– nebst Zins zu 5 % auf dem Ge- bührenbetrag von Fr. 166.30 seit 26. Februar 2020, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2021 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4). Die an den Beklagten gesandte Verfügung kam in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 5). Mit Urteil in unbegründeter Form vom 7. September 2021 entschied die Vor- instanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Begehrens sowie der vorhandenen Akten und erteilte der Klägerin gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich Nr. 2019-017-987 vom 8. Januar 2020 (Urk. 3/1) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) für Fr. 50.–, für Zins zu 5 % auf dem Gebührenbetrag von Fr. 166.30 vom 26. Februar 2020 bis 7. März 2021 so- wie für Zins zu 5 % auf dem Gebührenbetrag von Fr. 116.30 vom 8. März 2021 bis 18. März 2021. Von den Zahlungen an diese Summe würden sämtliche Be- treibungskosten vorab bezogen. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewie- sen. Sodann wurde dem Beklagten die Spruchgebühr von Fr. 40.– auferlegt. Zu- dem wurde er verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.– zu bezahlen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. November 2021 verlangte der Beklagte innert Frist (Urk. 9, Art. 239 Abs. 2 ZPO) gemäss die Begründung des Urteils (Urk. 10), wel- che von ihm am 9. Dezember 2021 persönlich in Empfang genommen wurde (Urk. 12/2).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12/2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Beklagte brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- rens die in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) enthalte- nen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die Vorbrin- gen des Beklagten in der Beschwerdeschrift sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichter durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich Nr. 2019-017-987 vom 8. Januar 2020 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen- behauptungen hätten daher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sie vor- liegend zu berücksichtigen gewesen wären.
Zu ergänzen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft wer- den kann, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu be- rücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 5. Abgesehen von den aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zu berücksichtigenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) setzt sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 6. Der Beklagte führt aus, von der Sozialhilfe zu leben und die Forderungen nicht erfüllen zu können (Urk. 13). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren stellt er aber nicht. Ein solches wäre oh- nehin abzuweisen, setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit doch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend auf- gezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen. 7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 40.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wo- bei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 40.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an das Betreibungsamt Sihltal und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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