Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210223-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2021 (EB211165-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 8. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2021) – für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2020; die Kostenfol- gen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Dezember 2021 (Postauf- gabe) fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 23. November 2021) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Am 12. Januar 2022 reichte der Gesuchsgegner neue Beweismittel ein (Urk. 15 und 16/1-2). Diese können jedoch im Beschwerdeverfahren nicht berück- sichtigt werden (Art. 326 ZPO; vgl. sogleich Erwägung 2.a); sie weisen ohnehin keinen ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was
im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. August 2020, welches den Gesuchsgegner zur Zahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- verpflichte. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe zusammengefasst eingewandt, dass er dieses Urteil als Schande und die ihm auferlegten Kosten als Frechheit empfinde. Damit habe er jedoch keine der einzig noch zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Auch aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Rechts- öffnung entgegenstehen würden. Diese sei daher zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner macht, soweit verständlich, im Wesentlichen gel- tend, die gegen ihn ausgesprochenen Urteile des Bezirksgerichts, Obergerichts und Bundesgerichts seien nicht korrekt und würden nicht der Wahrheit entspre- chen. Er stehe in Auseinandersetzungen mit einer Krankenkasse, welche Doku- mente gefälscht habe (Urk. 11). d) Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nicht mehr geprüft wer- den, ob der Entscheid, der nunmehr vollstreckt werden soll, inhaltlich korrekt ist oder nicht, sondern es kann nur noch geprüft werden, ob der Entscheid voll- streckbar ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach in diesem Ver- fahren nur noch die Einwendungen der Tilgung (Zahlung), Stundung oder Verjäh- rung zulässig sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat der Ge- suchsgegner weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren erhoben. Dass der Gesuchsgegner das zu vollstreckende Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2020 (Urk. 3/1) als unkorrekt empfindet und Auseinandersetzungen mit einer Krankenkasse hat, kann dagegen im vorliegenden Verfahren nicht berück- sichtigt werden. Dass das bundesgerichtliche Urteil vollstreckbar ist, steht nicht im Streit. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewandt.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo