Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210222-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst, lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2021 (EB210914-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2020) – für die Hundesteuer 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 160.-- nebst 5 % Zins seit 10. November 2020; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 17 = Urk. 23). b) Gegen dieses ihm am 19. November 2021 zugestellte (Urk. 18b) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 22 S. 2): "1. Der Beschluss [recte: das Urteil] der Vorinstanz vom 10. November 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die Zusammensetzung des Stadtrats vom 8. Juli 2020, betreffend Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 8. Juli 2020, zu überprüfen. 3. Es sei das staatliche Handeln und die Rechtmässigkeit, betreffend ge- setzliche Grundlagen und der verhältnismässigkeit des Auszugs aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 8. Juli 2020, zu prüfen. 4. Es sei des Betreibungsbegehren der Gläubiger*in, Stadtgemeinde Zü- rich, vertreten durch Stadtpolizei Zürich, Abteilung Finanzen, im Origi- nal, zu edieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo- rinstanz." c) Am 1. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner die Beilagen zu sei- ner Beschwerde nach (Urk. 24 und 25/2-17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort-
setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf die Rechnungsverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 15. Januar 2020, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 160.-- für die Hundesteuer 2020 ver- pflichtet worden sei; eine vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Einsprache sei vom Stadtrat von Zürich am 8. Juli 2020 abgewiesen worden. Der Einspracheent- scheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass er die Hundesteuer 2020 nicht schulde; der Entscheid des Stadtrats sei unrichtig. Das Rechtsöffnungsgericht habe jedoch nur über die Voll- streckbarkeit zu entscheiden; dagegen stehe ihm nicht zu, über die Richtigkeit des Entscheids zu befinden. Die inhaltlichen Beanstandungen des Gesuchsgeg- ners würden nichts an der Vollstreckbarkeit ändern und seien daher im vorliegen- den Verfahren unbeachtlich. Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentli- chen wiederum gegen den Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 8. Juli 2020. Dieser Beschluss verstosse gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Pro- zessökonomie und stütze sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage; es bestehe auch der Anfangsverdacht, dass der Stadtrat dabei nicht in beschlussfähiger Zu- sammensetzung getagt haben könnte und der Auszug aus dem Protokoll gesetz- lichen und formalen Vorgaben nicht genüge. In diesem Fall genüge es nicht, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit und nicht auch die inhaltli- chen Beanstandungen prüfe; die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht aus formalen Gründen abgewiesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
seien in den Akten zahlreiche Gründe gegen die Rechtsöffnung enthalten (Urk. 22 S. 2 ff.). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 23 Erwägung 2.5), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Voll- streckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forde- rung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Dies sind nicht einfach formale Gründe, sondern beruht darauf, dass sich Gerichte an das Gesetz zu hal- ten haben und das Gesetz im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung keine Ein- wendungen gegen die Forderung selber zulässt, sondern nur noch Zahlung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass der Stadtratsbeschluss unrichtig sei und er die Hundesteuer nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Dass aus den Akten eine Zahlung, Stundung oder Verjährung (als einzig zulässi- ge Einwendungen) hervorgehen würde, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 160.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 22, 24 und 25/2-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo