Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210221-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 8. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. November 2021 (EB210128-A)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. November 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH ab (Urk. 2 S. 5 = Urk. 7 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 3) Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, es sei für Fr. 3'000.– Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, dem Rechtsöffnungsgesuch lasse sich kein vollstän- diges Rechtsöffnungsbegehren entnehmen. Es werde weder ein Streitwert ge- nannt noch sei einer ersichtlich. Weiter habe der Gesuchsteller keinen Zahlungs- befehl und keinen Rechtsöffnungstitel beigelegt. Ferner habe er sich weder zur Entstehung noch zur Zusammensetzung der gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Forderung geäussert. Der Gesuchsteller komme somit seiner Behauptungs- und Substantiierungslast in keiner Weise nach und es handle sich um ein offensichtlich unbegründetes Gesuch. Die richterliche Fragepflicht greife nicht, weil der Gesuchsteller keinerlei massgebliche Tatsachen behauptet oder of- feriert habe und es schlichtweg an einer Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs und an einem Rechtsöffnungstitel fehle. Im Übrigen sei beim Gesuchsteller, der das Rechtsöffnungsgesuch mit "Dr. iur." unterzeichnet habe, nicht von einem ju- ristischen Laien auszugehen, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in einfachen Fällen prozessual genügende Eingaben verfassen könne, womit die richterliche Fragepflicht auch aus diesem Grund entfalle (Urk. 7 S. 3 f.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchstellers nicht. Darin stellt er sich auf den Standpunkt, er habe mit einem Foto und einer Kopie des Fahrzeugausweises nachgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin einen ungeeigneten Tachometer in seiner B'._____ ... [Automarke] installiert habe. Ab- gesehen davon, dass der Gesuchsteller sich dabei auf unzulässige und daher un- beachtliche neue Beweismittel stützt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), setzt er sich auch nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, er habe keinen Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Das summarische Rechtsöffnungsverfahren steht aber einem Gläubiger nur dann zur Verfügung, wenn er über einen Rechtsöff- nungstitel verfügt, ansonsten der Anspruch auf dem Weg des ordentlichen Zivil- prozesses geltend zu machen ist (Art. 79 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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