Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210217-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Hinwil,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. September 2021 (EB210088-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. September 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2021) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 2. Februar 2021 (Urk. 2/1 und 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– (Urk. 11 = Urk. 14). b) Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12/2) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 13 S. 10 unten). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12/3). d) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerläss- lich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.). b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 13) ist als Beschwerde unzureichend, da sich diese mit den Erwägungen II., III. und IV. des angefochtenen Urteils in keiner Art und Weise auseinandersetzt. So führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise aus, wieso die vorinstanzli- chen Erwägungen, es handle sich beim rechtskräftigen Strafbefehl des Statthal- teramtes des Bezirks Hinwil vom 2. Februar 2021 (Urk. 2/1 und 2/3) um einen gül- tigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 14 S. 3 f. E. II.2) und es seien seitens der Gesuchsgegnerin keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wie etwa Tilgung, Stundung oder Verjährung, vorgebracht worden (Urk. 14 S. 5 E. III.2), nicht zutreffend seien. Demnach ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 1. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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