Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210213-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 19. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 (EB210230-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Urk. 5/1) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2021; Urk. 5/2/1) für Fr. 93'640.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2021 und für die Zah- lungsbefehlskosten Rechtsöffnung zu erteilen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustel- lung der Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 5/5). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 (Da- tum Poststempel) Beschwerde, auf welche mit Beschluss der auch vorliegend entscheidenden Zivilkammer vom 19. November 2021 nicht eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RT210212-O; vgl. Urk. 6). 1.2. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit vorinstanzlicher Verfügung vom 20. Oktober 2021 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsge- such Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 2 = Urk. 5/7). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit einer an die entscheidende Zivilkammer gerichteten Eingabe, datiert vom 8. November 2021, ein als solches bezeichnetes Rechtsmittel (Urk. 1). 2. Nachdem es sich beim angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2021 um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche unter den Vorausset- zungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich un- zulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
chenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden kann. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absicht- lich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7221 ff., 7377). 4.3. In der angefochtenen Verfügung wurde dem Gesuchsgegner die Mög- lichkeit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingeräumt (Urk. 2). Der Gesuchsgegner nimmt in seiner Beschwerde im Wesentlichen Stellung zur Forde- rung, welche Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet (Urk. 1). Mit Ein- gabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) hat der Gesuchsgegner eine inhaltlich mit der vorliegenden Beschwerde übereinstimmende Eingabe samt Bei- lagen an die Vorinstanz gesandt (Urk. 10; Urk. 11/2 - 5 = Urk. 3/2 - 5). Die Vorge- hensweise der Vorinstanz, d.h. die Fristansetzung zur Stellungnahme, ist gesetz- lich so vorgesehen (Art. 253 ZPO) und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners (Art. 29 Abs. 2 BV und 53 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner behauptet in seiner Beschwerde nicht, durch die angefochtene Verfügung einen Nachteil zu erleiden, sondern er hat im Gegenteil eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht, was gerade der Zweck der Fristansetzung durch die Vorinstanz war. Ein Nachteil ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht er- sichtlich, denn der blosse Einbezug in ein Gerichtsverfahren stellt keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Die Vorinstanz wird das weitere Vorgehen festzulegen haben. Der Ausgang des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens ist derzeit noch offen. Die Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind unter den vorliegenden Umständen nicht erfüllt. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.00 festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zu- zusprechen, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe und dem Ge- suchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/2 - 5, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'640.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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