Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 19. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. Oktober 2021 (EB210230-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Urk. 5/1) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2021; Urk. 5/2/1) für Fr. 93'640.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2021 und für die Zah- lungsbefehlskosten Rechtsöffnung zu erteilen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustel- lung der Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 5/5 = Urk. 2). 1.2. Daraufhin wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021, zur Post gegeben am 25. Oktober 2021 und eingegangen am 26. Oktober 2021, an die entscheidende Zivilkammer und hielt sinngemäss fest, dass aufgrund der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 13. Oktober 2021 seinerseits momentan kein Handlungsbedarf bestehe (Urk. 1). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt zur Erklärung, ob er mit seiner Eingabe ein Rechtsmittel erheben wolle oder nicht (Urk. 3). Mit Eingabe vom 4. November 2021 teilte der Beschwerdefüh- rer mit, dass er mit seinem der Post am 25. Oktober 2021 übergebenen Schrei- ben eine Beschwerde erheben wolle und die Durchführung des Beschwerdever- fahrens gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2021 verlange (Urk. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch
beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstin- stanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.). 4. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da gemäss dieser nicht er, sondern die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu leisten hat, der von ihr mittlerweile bezahlt wurde (vgl. Urk. 5/7). In Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch wurde bis anhin noch kein Entscheid gefällt. Der blosse Einbezug des Gesuchsgegners in das Gerichtsver- fahren stellt noch keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Durch die angefochte- ne Verfügung ist dem Gesuchsgegner kein Nachteil entstanden. Es fehlt ihm an der Voraussetzung der Beschwer. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.00 festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zu- zusprechen, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe und dem Ge- suchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.
Zürich, 19. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm