Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. November 2021
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____,
gegen
C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Oktober 2021 (EB210233-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 wies das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2021) – für Fr. 19'644.50 nebst Zins und Kosten – ab (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Oktober 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 6/1) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die beantragte provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsgesuch sei hinreichend zu begründen; der Forderungsgrund und die Forderung seien hinrei- chend zu spezifizieren und bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Leis- tungen sei insbesondere die Periode anzugeben, für welche Rechtsöffnung ver-
langt werde. Vorliegend stütze sich die Klägerin auf den Internet-Marketing- Vertrag vom 29. April 2015, worin sich die Beklagte verpflichtet habe, monatlich Fr. 380.-- für Leistungen der Klägerin zu bezahlen, zahlbar jährlich. Damit handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit periodischen Leistungen. Die Klägerin habe jedoch weder im Zahlungsbefehl noch im Rechtsöffnungsgesuch dargelegt, wie sich der geforderte Betrag von Fr. 19'644.50 zusammensetze. Das Rechtsöff- nungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 8 Erwägungen 2 bis 4). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn versucht würde, zu Gunsten der Klägerin die in Betreibung gesetzte Periode zu ermitteln. Der Vertrag vom 29. April 2015 habe eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten und hätte damit Ende Mai 2019 geendet. Mangels anderer Behauptungen sei davon auszugehen, dass die automatische Vertragsverlängerung gegriffen habe und der Vertrag weiterlaufe. Dass Verzugs- zins ab 29. April 2019 verlangt werde, könne bedeuten, dass die Klägerin von ei- ner Vertragsbeendigung per diesem Datum ausgehe; bei diesem Datum könne es sich jedoch auch um den mittleren Verfalltag handeln. Sodann betrage der ver- einbarte Preis für die vierjährige Vertragslaufzeit Fr. 18'240.-- (48 Monate à Fr. 380.--); die Klägerin verlange jedoch Rechtsöffnung für Fr. 19'644.50, womit davon auszugehen sei, dass sich der Vertrag automatisch verlängert habe. Für welche Jahres- bzw. Monatsbetreffnisse nun Rechtsöffnung verlangt werde, er- schliesse sich nicht. Es bleibe damit dabei, dass das Rechtsöffnungsgesuch mangels hinreichender Substantiierung bzw. Bezeichnung der Periode abzuwei- sen sei (Urk. 8 Erw. 5). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Marketingvertrag sei am 29. April 2015 abgeschlossen worden. Damals habe sie (die Klägerin) die Erstellung der Webseite samt Konzept, Design und Program- mierung finanziert, ohne diesen Aufwand der Beklagten in Rechnung zu stellen, um die Webseite im Anschluss als Referenz nutzen zu können. Alle Leistungen gemäss Vertrag seien von ihr (der Klägerin) erbracht worden. Am 29. April 2019 habe sich schliesslich der Vertrag um dieselbe Laufzeit verlängert, da keine frist- gerechte Kündigung eingegangen sei; erst im Mai 2019 sei die Kündigung der Beklagten eingegangen. Versuche der Kontaktaufnahme mit der Beklagten seien erfolglos geblieben. Die Klägerin habe bis zum Abschalten der Webseite alle ver-
traglichen Leistungen erbracht und habe nie eine Mängelrüge der Beklagten er- halten (Urk. 7). d) Die Klägerin legt damit in ihrer Beschwerde lediglich ihre Sicht der Din- ge dar (zu einem erheblichen Teil mit neuen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhobenen Behauptungen, die im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berück- sichtigt werden können; Art. 326 ZPO und oben Erw. 2.a). Sie erhebt jedoch keine Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die betriebene Forderung von Fr. 19'644.50 spezifiziert und namentlich die betriebene Zeitperio- de angegeben (diese Spezifikation wurde nicht einmal in der Beschwerde nach- geholt). Damit ist der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung und keine of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'644.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Zürich, 26. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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