Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210203-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Oktober 2021 (EB210301-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstelle- rin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannen- stiel (Zahlungsbefehl vom 8. April 2021) nicht ein (Urk. 12 S. 3 f. = Urk. 15 S. 3 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 13/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1): " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin Nr. EB210301 vom 19.10.2021 inkl. Kostenentscheid sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das eingereichte Gesuch um provisorische Rechtsöffnung als sachlich und örtlich zuständiges Gericht an- hand zu nehmen und darüber zu urteilen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen." 1.3. Der mit Verfügung vom 11. November 2021 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 18 und 19). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zwar als begründet erweist, das Rechtsöffnungsgesuch aber gleichwohl abzuweisen ist, ist vom Einholen ei- ner Beschwerdeantwort abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
ren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entspre- chend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöff- nungsverfahren der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, einzig nach der ZPO. Es ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzu- setzen (OGer ZH RT200011 vom 18. März 2020, E. 3.2). 5.2. Vorliegend hielt die Gesuchstellerin die Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses nicht ein (vgl. Urk. 5 S. 3, Urk. 6/1 S. 2, Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 14 S. 1). Dies kann ihr jedoch nicht schaden, da nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Nicht- eintretensentscheid bei Säumnis mit der Leistung des Kostenvorschusses erst ge- fällt werden darf, wenn eine Nachfrist angesetzt wurde. Das ist im vorliegenden Fall zu Unrecht nicht geschehen. Insofern erweist sich die Beschwerde als be- gründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 6. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorlie- gend ist letzteres der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist und des- halb vom Einholen einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin abgesehen werden kann (Art. 253 ZPO). 7.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Pfändungsver- lustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur II vom 5. September 2001, wel- cher eine Schuld der Gesuchsgegnerin gegenüber der C._____ AG in der Höhe von insgesamt Fr. 2'150.15 ausweist (Urk. 3/2). Die Gesuchstellerin führt diesbe- züglich aus, die Forderung sei ihr von der C._____ (Schweiz) AG am 23. April 2001 "zur Wahrung der Interessen" übergeben worden, wobei sie auf eine "Gene- relle Abtretungserklärung" der C._____ (Schweiz) AG verweist (Urk. 1 S. 2). 7.2. Die von der Gesuchstellerin angestrebte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Sodann prüft es von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1)
die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechts- öffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.3.3 zur definitiven Rechtsöffnung; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 = Pra 95/2006 Nr. 133; BGer 5A_408/2019 vom 20. November 2019, E. 2.3.1; BGer 5A_567/2010 vom 4. November 2010, E. 2.1; BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 73; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 170 f.). Der Beweis ist grund- sätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_467/2015 vom 25. August 2016, E. 4). 7.3. Ob eine in Betreibung gesetzte Forderung gültig durch Rechtsgeschäft ab- getreten wurde, bestimmt sich nach dem Obligationenrecht. Demnach bedarf die Abtretung einer Schuld zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Diese Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forde- rung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss aber immerhin für einen unbeteilig- ten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (vgl. BGer 4A_125/2010 vom 12. August 2010, E. 2.1 m.w.H.). Vorliegend trat die C._____ (Schweiz) AG, welche zufolge Fusion die Akti- ven und Passiven der C._____ AG übernommen hatte, der Gesuchstellerin ge- mäss Abtretungserklärung vom 3. August 2016 "sämtliche gegenwärtigen und zu- künftigen Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb, zu deren Inkasso die A._____
Schweiz AG vertraglich verpflichtet ist, mit allen Neben- und Vorzugsrechten ab." (Urk. 3/1; Hervorhebung hinzugefügt). Diesem Wortlaut lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Gesuchstellerin das Inkasso für sämtliche oder nur bestimmte Forderungen der C._____ (Schweiz) AG übernahm. Da sodann die der Abtretung zugrundeliegenden Vereinbarungen (vgl. Urk. 3/1 Ziff. 2 und 3) nicht vorgelegt wurden, bleibt unklar, ob die Forderung gemäss Pfändungsverlustschein Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur II vom 5. September 2001 zu denjenigen Forde- rungen gehört, zu deren Inkasso sich die Gesuchstellerin gegenüber der C._____ (Schweiz) AG vertraglich verpflichtet hatte. In der Folge gelingt es der Gesuch- stellerin nicht, ihre Rechtsnachfolge bezüglich der im vorerwähnten Pfändungs- verlustschein verurkundeten Forderung liquide nachzuweisen, weshalb ihr Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen ist. Entsprechend besteht kein Anlass für eine Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem angefochtenen Entscheid, weshalb es dabei bleibt. 8.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 19. Oktober 2021 im Verfahren EB210301-G aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1, Betreibungs- amt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 8. April 2021, wird abgewiesen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Zürich, 30. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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