Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210202-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 15. November 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Oktober 2021 (EB210494-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Oktober 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16. September 2021) ab (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5 S. 2) Beschwerde mit dem An- trag auf Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 6). Innert mit Verfügung vom 2. November 2021 angesetzter Frist wurde die Beschwerdeschrift rechtsgül- tig unterzeichnet und der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet (Urk. 12, 13 und 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 27'393.35. Als Rechtsöffnungstitel habe sie in ihrem Gesuch die Rechnungskopien AR1005667, AR1005673, AR1005674, AR1005891 und AR1006088 aufgeführt und hierzu die jeweiligen Rechnungen eingereicht (mit Verweis auf Urk. 3/1-10). Weder in den genannten Rechnungen noch im eingereichten Kontoauszug vom 29. Juni 2021 (Urk. 3/1) könne jedoch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG erblickt werden. Namentlich fehle es an der ausdrücklichen, durch eigenhändige Unterschrift bekräftigten Anerkennung der Forderung durch den mutmasslichen Schuldner. Eine öffentliche Beurkundung liege ebenfalls nicht vor. Demnach fehle es der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall an einem Rechtsöffnungstitel, wes- halb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7 S. 2 f.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Gesuchstelle- rin nicht. Darin führt sie im Wesentlichen bloss aus, gestützt auf die beigelegten Dokumente könne sie beweisen, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Pflicht zur Be- gleichung von offenen Forderungen für bestellte und gelieferte Ware nicht nach- gekommen sei (Urk. 12 S. 1). Soweit sie sich dabei auf neue Beweismittel stützt (Urk. 9/1-3 und Urk. 9/4-8 jeweils S. 3 ff.), haben diese aufgrund des im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden No- venverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Hingegen äussert sich die Gesuchstellerin nicht zur zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, eine zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Schuldaner- kennung, in welcher die Gesuchsgegnerin die in Betreibung gesetzte Forderung mit Unterschrift anerkannt habe, sei nicht vorgelegt worden. So weist keines der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente eine Unterschrift der Ge- suchsgegnerin auf (vgl. Urk. 3/1-10). Das summarische Rechtsöffnungsverfahren steht aber einem Gläubiger nur dann zur Verfügung, falls die betriebene Forde- rung auf einer durch Unterschrift bekräftig ten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 SchKG), ansonsten der Anspruch auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses geltend zu machen ist (Art. 79 SchKG). Infolgedessen erweist sich die Beschwer- de als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 6, 8, 9/1-8 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'393.35. Die Be-
schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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