Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Januar 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Oktober 2021 (EB210387-C)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 3. August 2021 bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 14. September 2020) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'615.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2020, für Fr. 1'615.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2020 sowie für die Betreibungskosten; dies unter Kostenfolge zulasten der Ge- suchsgegnerin, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin, Urk. 1/1-2). Mit Eingabe vom 25. August 2021 stellte die Gesuchsgegnerin folgende An- träge (Urk. 7 S. 2; sinngemäss): 1. Es sei auf das Begehren der Gesuchstellerin betreffend Rechtsöff- nung nicht einzutreten. 2. Es sei der Eintrag im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 14. September 2020) betreffend die Betreibung Nr. 1 zu löschen. 3. Es sei das auf die Gesuchsgegnerin lautende Mieterkautionsspar- konto 2 bei der Zürcher Kantonalbank aufzulösen und eine vollum- fängliche Überweisung ohne jeglichen Abzug auf das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der UBS (IBAN CH3) vorzunehmen. 4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 81'000.– exkl. MwSt. (54 Monate à Fr. 1'500.– exkl. MwSt. an zu viel bezahlten Parkplatzmieten), zahlbar auf das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der UBS (IBAN CH3), zu überweisen.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 14. September 2020) gestützt auf den von den Parteien geschlossenen Mietvertrag über zwei Taxistandplätze beim Bahnhof C._____ vom 3. Juni 2015 (Urk. 4/2 S. 1-3) sowie auf die beiden vertraglichen Nachträge vom 17. November 2016 (Urk. 4/2 S. 5 f.) und 13. November 2019 (Urk. 4/3) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'615.50 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. April 2020, für Fr. 1'615.50 und für die Betreibungskosten sowie Kosten gemäss den Dispositivziffern 3 bis 5 des Urteils. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Gesuchsgegnerin wurde abgewiesen (Urk. 9 S.
13 = Urk. 12 S. 13). Gleichentags verfügte die Vorinstanz, dass weder auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Gesuchsgegnerin (Urk. 9 S. 12 = Urk. 12 S. 12 [Erstverfügung]) noch auf das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Zinsen zu 5 % auf den Betrag von Fr. 1'615.50 seit 1. Mai 2020 (Urk. 9 S. 13 = Urk. 12 S. 13 [Zweitverfügung]) eingetreten werde. b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10 S. 2) erhob die Gesuchsgegne- rin mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 (Postaufgabe: 19. Oktober 2021) Be- schwerde gegen die Erstverfügung sowie das Urteil vom 7. Oktober 2021. Sie stellte dabei folgende Anträge (Urk. 11 S. 2): " 1. Rückzug der provisorischen Rechtsöffnung zu Geschäfts-Nr. EB210387 2. Aufhebung/Löschung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon unter Kostenfolge der B._____ AG 3. Auflösung des ZKB Mieterkautionssparkonto 2 lautend auf die A._____ GmbH sowie Gegenverrechnung der Ausstände. Über- weisung des Restsaldos an die A._____ GmbH, Bankverbindung UBS CH3 4. Die B._____ AG wird verpflichtet der A._____ GmbH rückwirkend für die Zeitdauer von 01.06.2015 bis 31.11.2019 den Differenzbe- trag der überteuerten Parkplatzmieten zu rückerstatten. Die Be- rechnung beträgt 54 Monate à CHF 1'500 exkl. MwSt. Dies ergibt den Betrag von CHF 81'000 exkl. MwSt. Die Auszahlung erfolgt auf UBS CH3 lauten auf A._____ GmbH."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). 2. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwer- debegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. zum diesbezüg- lich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. De- zember 2021, E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). Den diesbezüglich gleichen prozessualen Anforderungen unterliegt die Be- rufung gemäss Art. 308 ff. ZPO. b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde (und Berufung) un- zureichend, da sich diese mit der Begründung des Entscheides der Vorinstanz nicht auseinandersetzt (vgl. Urk. 11). Ihre Beschwerdeschrift deckt sich im We- sentlichen wortwörtlich mit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stel- lungnahme vom 25. August 2021 (Urk. 7). In solch wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingabe kann jedoch von vornherein keine genügende Auseinanderset- zung mit den angefochtenen Entscheiden erblickt werden (BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). So unterlässt es die Gesuchsgegnerin ins- besondere, konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, dass der von den Parteien geschlossene Mietvertrag über zwei Taxistandplätze beim Bahnhof C._____ vom 3. Juni 2015 (Urk. 4/2 S. 1-3) sowie die beiden vertragli- chen Nachträge vom 17. November 2016 (Urk. 4/2 S. 5 f.) und 13. November 2019 (Urk. 4/3) als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugten (Urk. 12 S. 4 f. E. 4), dass die im Rechtsöffnungsbegehren geltend gemachten Forderungsbeträ- ge bestimmt und nachvollziehbar seien (Urk. 12 S. 6 f. E. 6) und dass betreffend den geltend gemachten Wasserschaden keine Herabsetzungsansprüche beziffert worden seien (Urk. 12 S. 8 E. 7.2) sowie im Übrigen keine substantiierten Ein- wendungen der Gesuchsgegnerin vorlägen (Urk. 12 S. 8 f. E. 7.3), weshalb für die beiden Beträge in der Höhe von jeweils Fr. 1'615.50 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 9 E. 7.4). Auch auf die vorinstanzliche Erwägung, im Rechtsöffnungsverfahren sei auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Gesuchs-
gegnerin nicht einzutreten (Urk. 12 S. 10 E. 9.2), ging diese in der Rechtsmittel- schrift (Urk. 11) nicht ein. So unterliess sie es, sich mit der vorinstanzlichen Erwä- gung, dass im Rechtsöffnungsverfahren eine Widerklage aufgrund des Beschleu- nigungsgebots und der besonderen Natur der Rechtsöffnung als Vollstreckungs- massnahme abzulehnen sei (Urk. 12 S. 10 E. 9.2), auseinanderzusetzen. Schliesslich äusserte sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht zur vorinstanzlichen Erwägung, dass ihr Rechtsbegehren Ziff. 2 mangels entsprechender Anspruchsgrundlage abzuweisen sei (Urk. 12 S. 11 E. 9.4). Die Beschwerdeschrift erfüllt damit die vorstehend (E. 2.a) genannten Begründungs- anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist . 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 26. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm