Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210197-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 1,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. September 2021 (EB210854-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. September 2021 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'523.60 nebst Zins zu 4.50 % seit 20. Mai 2021, für Fr. 30.40 und für Fr. 55.05 (Urk. 8 S. 3 f. Dispositivziffer 1 = Urk. 12 S. 3 f. Dispositiv- ziffer 1). Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm dieses Urteil am 30. September 2021 persönlich in Empfang (Urk. 9B). b) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (gleichentags der Post übergeben; vgl. den an Urk. 10 angehefteten Briefumschlag) wandte sich der Gesuchsgegner an die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin. Er führt darin unter anderem aus, aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen werde das intransparente und einseitige Rechtsgeschäft mit fremden Personenobligationen (Wertpapiere) ohne Enteh- rung, Einsprache und Einlassung, nunc pro tunc zurückgewiesen (Urk. 10). Sei- nem Schreiben vom 15. Oktober 2021 legte der Gesuchsgegner das ihm zuge- stellte Urteil vom 24. September 2021 mit der Bemerkung bei, er sende dieses ihm irrtümlich zugestellte Schriftstück zu seiner Entlastung zurück (Urk. 10). c) In der Folge leitete die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. Oktober 2021 (Urk. 10) zusammen mit den weiteren vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-9B) an die beschliessende Kammer weiter. 2. Gegen die vom Rechtsöffnungsgericht getroffenen Urteile ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; siehe auch Urk. 12 S. 4 Dispositivziffer 5). Da aus dem Schreiben des Gesuchsgegners zu schliessen ist, dass er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 24. September 2021 nicht einverstanden erklärt ("Aufgrund fehlenden Rechtsgrundlagen wird das [...] Rechtsgeschäft [...] zurückgewiesen"; Urk. 10), hat die beschliessende Kammer ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Ob der Gesuchsgegner tatsächlich eine Beschwerde erheben woll- te, kann aufgrund seiner Eingabe vom 15. Oktober 2021 nicht abschliessend be- urteilt werden. So führte er unter anderem auch aus, dass das Rechtsgeschäft
ohne Einsprache zurückgewiesen werde (Urk. 10). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Gesuchsgegner gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. September 2021 wirklich eine Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO erheben wollte. 3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 12 S. 4 Dispositivziffer 5). Die den Gesuchsgegner betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 11. Oktober 2021 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die durch den Gesuchsgegner am 15. Oktober 2021 der Post übergebene Eingabe ist daher als verspätet zu betrachten. Auf die Be- schwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. 4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Gesuchstellern mangels wesentlicher Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'523.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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