Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Wetzikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Wetzikon,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 29. September 2021 (EB210121-H)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurde der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Barvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2). b) Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 (am 15. Oktober 2021 der Post über- geben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 1 S. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Gesuchsgegnerin ist zufolge ihres Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- lerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-4, an die Vorinstanz unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3/1-3 sowie eines Doppels der Urk. 3/4, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 549.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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