Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210194-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2021 (EB211196-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 3. Oktober 2021 (bei der Vorinstanz am 4. Oktober 2021 eingegangen) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. September 2021) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021 sowie für die Betreibungskos- ten von Fr. 120.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Ge- suchsteller die Spruchgebühr von Fr. 100.– (Urk. 4 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Dies mit der Begründung, dass der Gesuchsteller nicht ausgeführt habe, welchen Sachverhalt er mit welchem Dokument untermauern wolle und keine der Beilagen kommentiert habe. Zudem habe er keine der Urkunden als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und führe entsprechend nicht aus, welches Dokument er vollstreckt haben wolle. Da im Rechtsöffnungsverfahren die Verhandlungsmaxime gelte, dür- fe das Gericht die eingereichten Beweismittel deshalb nicht berücksichtigen. Das Gesuch sei daher mangels hinreichender Begründung abzuweisen (Urk. 4 S. 2 E. 2). Die Vorinstanz versandte das Urteil am 8. Oktober 2021 (Urk. 9a-b); der Ge- suchsteller nahm es am 13. Oktober 2021 persönlich in Empfang (Urk. 9b). b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2021 mit dem sinngemässen An- trag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 3. Oktober 2021 beantragt – zu gewähren (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). d) Die bei der Vorinstanz am 11. und 14. Oktober 2021 eingegangenen Ein- gaben des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2021 (am 7. Oktober 2021 [Urk. 5 f.] und am 13. Oktober 2021 zur Post gegeben [Urk. 7 f.]), sind erst nach Fällung und Versand des angefochtenen Urteils bei der Vorinstanz eingetroffen, weshalb
der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter die entsprechenden Vorbringen weder berücksichtigen konnte noch durfte. 2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift – soweit verständ- lich – geltend, dass die Gesuchsgegnerin und ihre Vertreterin das Mietverhältnis abgebrochen bzw. gelöscht hätten. Dies, weil er die Polizei wegen eines Ein- bruchs bei ihm verständigt habe. Der Einbruch sei vom Hauswart begangen wor- den, was mehrere Nachbarn bestätigt hätten. Die Vertreterin der Gesuchsgegne- rin habe die Kündigung ausgesprochen, wovon der Hauswart profitiert habe. Zu- dem seien Anzeigen gegen ihn erstattet worden, welche glücklicherweise nicht an die Hand genommen worden seien. Obwohl bis anhin weder die Gesuchsgegne- rin noch ihre Vertreterin das Depot zurückbezahlt hätten, habe die Vertreterin der Gesuchsgegnerin gegen ihn zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'145.– eingeleitet; die Betreibung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 2'715.– und die Betreibung Nr. 3 in der Höhe von Fr. 5'430.–. Für was er diese Beträge schulde, sei ihm un- klar. Eine der Betreibungen sei unter Androhung einer Lohnpfändung erfolgt. Die Betreibungen würden sowohl eine Nötigung wie auch eine Belästigung von Seiten der Vertreterin der Gesuchsgegnerin darstellen. Das Depot nicht zurückzuerstat- ten, stelle einen Betrug dar. Ebenfalls liege ein Betrug vor, wenn mit falscher Be- gründung eine Betreibung eingeleitet werde. Es sei ihm der Betrag des Depots zurückzuerstatten oder es seien die beiden erwähnten Betreibungen zu löschen (Urk. 11 S. 2 f.). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die in vorstehender Erwägung 2 genannten Vorbringen des Gesuchstellers wurden allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, weshalb sie im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten sind und daher im Be-
schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urk. 13/1-6 sowie Urk. 13/7 S. 2. 4. Abgesehen von den aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zu berücksichtigenden Vorbringen in der Eingabe vom 13. Oktober 2021 (Urk. 11) setzt sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5. Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 3 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 21. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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