Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210193-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 23. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2021 (EB210874-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. September 2021 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen
Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2021; Urk. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'625.60 zuzüglich Zins, abzüglich geleisteter Teilzahlungen von insgesamt Fr. 2'400.00. Die Spruchge- bühr von Fr. 300.00 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt und der Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 11 = Urk. 19). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2021, zur Post gegeben am 12. Oktober 2021 und eingegangen am 14. Oktober 2021 (Urk. 18), ein als "Einsprache" bezeichnetes Rechtsmittel. 1.3. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Rechtsmittel einer Einsprache nicht vor, sondern es besteht gemäss zutreffender Rechtsmittel- belehrung (Urk. 19, Dispositiv Ziff. 5) die Möglichkeit, gegen das vorinstanzliche Urteil eine Beschwerde beim Obergericht zu erheben (Art. 319 ff. ZPO in Verbin- dung mit § 48 GOG). Dementsprechend wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren eröffnet. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 16). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 17). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3.2. Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 19, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ-
ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2 f. und E. 6.4). 3.3. Ebenfalls im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hat die beschwerde- führende Partei sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). 4.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (Urk. 19 Erw. 2.1), die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den rechtskräftigen Ein- schätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 vom 28. Juli 2020 sowie die dazugehörige Schlussrech- nung vom 14. September 2020 (Urk. 3/2, Urk. 3/4 und Urk. 3/5). In den genannten Dokumenten werde die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 7'625.60 nebst Zins von Fr. 61.15 verpflichtet. Die Gesuchsteller verlang- ten nun noch Rechtsöffnung für die genannten Beträge abzüglich fünf Teilzahlun- gen von einmal Fr. 400.00 (Valuta 16. März 2021) und viermal je Fr. 500.00 (Valuta 19. April, 20. Mai, 14. Juni und 7. Juli 2021) nebst laufendem und aufge- laufenem Zins, zuzüglich Betreibungskosten (Urk. 19 Erw. 2.1 mit Hinweis auf Urk. 1). Die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsent- scheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gestützt darauf sei den Gesuchstellern Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die Gesuchsgegnerin nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Urk. 19 Erw. 2.2). Zum Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin, es bestehe für diese Forderung gegenüber B._____ ein Verlustschein, den sie noch nachreichen werde (Urk. 19 Erw. 3.1 unter Hinweis auf Urk. 6), wies die
Vorinstanz darauf hin, dass ein solcher Verlustschein kein Hindernis für eine Rechtsöffnung darstelle. So beweise dieser nicht, dass die Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG getilgt, gestundet oder verjährt sei. Insbesondere gelte dies, wenn der darin bezeichnete Schuldner nicht identisch sei mit der vorliegend be- triebenen Gesuchsgegnerin. Eine genauere Überprüfung scheitere vorliegend be- reits deshalb, weil die Gesuchsgegnerin den entsprechenden Verlustschein nicht eingereicht habe (Urk. 19 Erw. 3.2). Zum Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie bereits mehr als Fr. 2'400.00 an die Gesuchsteller bezahlt habe, was vom Steueramt aber nicht korrekt verrechnet worden sei (Urk. 19 Erw. 3.1 unter Hin- weis auf Urk. 6), hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchsgegnerin damit sinn- gemäss die (Teil-)Tilgung der betriebenen Forderung geltend mache. Unter Hin- weis auf die Literatur führte die Vorinstanz dazu aus, dies müsse durch die Schuldnerin bewiesen werden, glaubhaft machen genüge im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Im Falle einer teilweisen Tilgung habe die Schuldne- rin durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen, zumal es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters sei, den Umfang der Tilgung zu bestimmen (Urk. 19 Erw. 3.3). Die von der Gesuchsgeg- nerin eingereichten Kopien eines Bankbüchleins (Urk. 7/1 und Urk. 7/2) zeigten zwar auf, dass der Inhaber von diesem dem Steueramt der Stadt Zürich vier Be- träge in Höhe von Fr. 500.00, Fr. 300.00, Fr. 400.00 und Fr. 500.00 überwiesen habe. Es sei aber nicht ausgewiesen, wem dieses Bankbüchlein gehöre und demnach von wem die Zahlungen getätigt worden seien. Es sei ausserdem nicht ersichtlich, welche Forderung die Zahlungen begleichen sollten. So sei es mög- lich, dass die Zahlungen für die allfällig noch offenen Steuerschulden eines ande- ren Jahres geleistet worden seien. Die Gesuchsgegnerin habe somit weder be- wiesen, dass sie diese Beträge als Inhaberin des Bankbüchleins überwiesen ha- be, noch dass sie mit diesen Überweisungen die in Betreibung gesetzte Forde- rung getilgt habe. Des Weiteren habe sie auch nicht den genauen Betrag der ge- tilgten Schuld dargelegt. Ihre Einwendungen stünden der Rechtsöffnung demnach nicht entgegen (Urk. 19 Erw. 3.4). Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich noch vorbringe, die Vertreterin der Gesuchsteller habe in der Steuererklärung 2018 ihre Abzüge nicht korrekt berücksichtigt, so sei zu bemerken, dass es dem Rechtsöff-
nungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zustehe, die eingereichte rechtskräf- tige Verfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Gesuchsgegne- rin hätte gegen die Verfügung vielmehr form- und fristgerecht ein Rechtsmittel er- greifen müssen (Urk. 19 Erw. 3.5). Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechts- öffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und sol- che gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die geltend ge- machte Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei den Gesuchstellern daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 19 Erw. 3.6). 4.2. In ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2021 (Urk. 18) wiederholt die Gesuchsgegnerin ihren bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand, gemäss ihrer Steuererklärung 2018 seien seitens des Steueramtes "diese nicht rechtens bearbeitet verrechnet und auch Abzüge nicht vollständig pflichtgemäss bearbeitet und in Abzug gebracht" worden. Sie habe das Steueramt vorgängig um eine Ko- pie der Steuerberechnung gebeten, bis heute aber nichts erhalten. Zudem macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe die Quittungen / Beweise der getätigten Zahlungen mit eingeschriebener Postsendung eingereicht, doch seien diese nicht berücksichtigt worden. 5.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Gutheissung des Rechtsmittels gegen das vorinstanzliche Urteil sowie eine Anpassung des dem Steueramt ge- schuldeten Betrags (Urk. 18). Wie der angefochtene Entscheid gemäss dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin lauten sollte, geht aus ihrer Beschwerde aber nicht hervor. Da die Gesuchsgegnerin eine Betragsanpassung verlangt, muss da- rauf geschlossen werden, dass sie nicht die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, sondern von einer gegenüber dem im Urteil zugesprochenen Betrag geringeren noch offenen Steuerschuld ausgeht. Welche Höhe die noch offene Steuerschuld gemäss dem Standpunkt der Ge- suchsgegnerin hat, bleibt jedoch vollkommen offen. Daher kann auf die Be- schwerde schon mangels genügender Beschwerdeanträge nicht eingetreten wer- den.
5.2. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. Dass die Schlussrechnung vom 14. Sep- tember 2020 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 28. Juli 2020 (vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/4 und Urk. 3/5) gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt (Urk. 19 Erw. 2.1 f.), bestreitet die Gesuchsgegnerin nicht, sondern räumt dies mit ihrem Antrag auf Anpassung des Betrages sinngemäss ein (Urk. 18). Was ihren Ein- wand der teilweisen Tilgung der Steuerschuld betrifft, so macht die Gesuchsgeg- nerin sinngemäss geltend, die von ihr eingereichten Zahlungsbelege seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden (Urk. 18). Mit dieser pauschalen Be- hauptung setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den Ausführungen der Vorin- stanz auseinander, wonach sie mit den eingereichten Kopien eines Bankbüch- leins (Urk. 7/1 f.) weder bewiesen habe, dass sie die darin zugunsten des Steuer- amts der Stadt Zürich überwiesenen Beträge als Inhaberin des Bankbüchleins ge- leistet habe, noch dass damit die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt worden sei und gegebenenfalls in welcher Höhe je (Urk. 19 Erw. 3.4). Zwar dürfte es sich bei den eingereichten Kopien (Urk. 7/1 f.) entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen nicht um solche aus einem Bank-, sondern aus einem Posteinzahlungs- büchlein handeln. Dies ändert indessen nichts daran, dass hinsichtlich der geltend gemachten Tilgung verschiedene Unklarheiten bestehen, weshalb die vorinstanz- liche Schlussfolgerung, dass diese von der Gesuchsgegnerin nicht bewiesen worden sei, nicht zu beanstanden ist. Mit dem Vorbringen, dass das Steueramt die Abzüge nicht vollständig berücksichtigt habe, wiederholt die Gesuchsgegnerin sodann wortwörtlich das, was sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 6 und Urk. 18). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich auch in dieser Hinsicht mit keinem Wort auseinander. Das vorliegende Verfahren betreffend de- finitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es um die Vollstreckung einer Forderung geht, über die bereits abschliessend (rechts- kräftig) entschieden wurde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zu, die einge- reichte rechtskräftige Verfügung (hier: den Einschätzungsentscheid vom 28. Juli
2020 und die darauf basierende Schlussrechnung vom 14. September 2020; vgl. Urk. 3/2, Urk. 3/4 und Urk. 3/5) einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (Urk. 19 Erw. 3.5). 5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'225.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- steller unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'225.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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