Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210191-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 17. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
StWE B., C. [Ort], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 6. Januar 2021 (EB200205-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Januar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 28. April 2020) provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 3'631.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2019 sowie für die Betreibungs- und Prozesskosten. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöff- nungsgesuch ab, soweit es nicht gegenstandlos geworden war (Urk. 19 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 22 S. 10 f. = Urk. 25 S. 10 f. [begründet]). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Da- tum Poststempel: 12. Oktober 2021) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 23 S. 3) Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsge- suchs (Urk. 24). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch u.a. auf eine vom Gesuchsgegner unterzeichnete Kopie eines Kontoauszugs mit handschriftlichen Anmerkungen vom 13. März 2021 [rec- te: 2019] (Urk. 7/1). Darin habe sich der Gesuchsgegner mit Unterschrift verpflich- tet, der Gesuchstellerin u.a. den Betrag von Fr. 3'631.– als Akontobeitrag für das Jahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2019 zu bezahlen. Entsprechend sei der Kon- toauszug als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifi- zieren. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2021 habe der Gesuchsgegner bestritten, dass es einen Rechtsöffnungstitel gebe. Auf Vorhalt der Schuldaner- kennung vom 13. März 2019 habe er ausgeführt, sich hieran nicht mehr erinnern zu können. Er wisse nicht, ob er selbst oder der Verwalter diese unterschrieben habe.
Indem der Gesuchsgegner lediglich behaupte, sich an die Unterzeichnung der erwähnten Schuldanerkennung nicht mehr erinnern zu können, vermöge er deren Gültigkeit nicht zu entkräften. Zwar führe er aus, dass er die Nebenkostenabrech- nungen der Gesuchstellerin als zu hoch empfinde, weshalb er der Gesuchstellerin mitgeteilt habe, die Forderung für Akontobeiträge für das Jahr 2019 nicht anzuer- kennen (mit Verweis auf Prot. I S. 6 f.). Ziel des Verfahrens um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung sei jedoch nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerken- nung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (mit Verweis auf BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 und BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Demnach vermöge der Gesuchsgegner nicht glaubhaft darzulegen, dass die von der Ge- suchstellerin eingereichte Schuldanerkennung keine solche sei. Weitere Einwen- dungen mache der Gesuchsgegner nicht, weshalb es ihm nicht gelinge, die Schuldanerkennung zu entkräften. Der Gesuchstellerin sei daher provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'631.– zu erteilen (Urk. 25 S. 3 ff.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Darin beharrt er bloss auf seinem Standpunkt, die Verwal- tung habe ihm viel zu viele Kosten verrechnet. Insbesondere für den Lift und für
die Verwaltung seien zu hohe Kosten festgelegt worden. Auch wolle er wissen, wo die für den Bau eines Spielplatzes vorgesehenen Fr. 150'000.– geblieben sei- en, zumal dieser nie gebaut worden sei (Urk. 24). Hingegen setzt sich der Ge- suchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der Kontoauszug vom 13. März 2019 sei von ihm unterzeichnet worden und als Schuldanerken- nung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, er habe keine Einwendungen vorgebracht, welche die erwähnte Schuldanerkennung zu entkräften vermöchten. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 17. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm