Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210190-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 25. Oktober 2021
in Sachen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch A._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 7. September 2021 (EB210093-A)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Juli 2021 das Begehren, es sei ihm in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH, Zahlungsbefehl vom 15. März 2021, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 100.– Busse und Fr. 100.– Mahngebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1). Die Vo- rinstanz lud mit Verfügung vom 6. August 2021 die Parteien zur Verhandlung am 7. September 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen vor (Urk. 3). Zur Ver- handlung erschien lediglich der Gesuchsgegner (Prot. I S. 3). Mit Urteil vom 7. September 2021 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und nahm von der Bezah- lung der gesamten Forderung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Affol- tern a.A. ZH, Zahlungsbefehl vom 15. März 2021, Vormerk, schrieb das Verfahren ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 100.– und nahm vom Verzicht auf Umtriebsentschädigung des Gesuchsgegners Vormerk (Urk. 7 Dispositivziffern 1 bis 4 = Urk. 13 Dispositivziffern 1 bis 4). 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2021, eingegangen am 11. Oktober 2021, innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1): "1. Die folgende Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das angefochtene Urteil (Geschäfts-Nr. EB210093-A/U/fr) ist somit aufzuhe- ben. 3. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 29. Juli 2021 ist infolgedessen gutzuheis- sen und daher Folge zu leisten. 4. Es werden keine Partei- oder Gebührenkosten auferlegt." 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es
herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.). 4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zur Verhandlung sei der Gesuchsgegner persönlich und für den Gesuchsteller sei entschuldigterweise niemand erschienen. Der Gesuchsteller stütze seine Forderung von Fr. 100.– auf eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Bussenverfügung vom 17. Dezem- ber 2019, während er die Forderung für Fr. 100.– Mahngebühren nicht belege. Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung Tilgung des Forderungsbe- trages von Fr. 200.– per 1. Februar 2021 geltend gemacht und mit einer Kopie ei- nes Empfangsscheins einer Posteinzahlung von Fr. 200.–, deren Adressat der Gesuchsteller sei, nachgewiesen (Urk. 13 S. 2). Daher sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die Forderung des Gesuchstellers noch vor Einleitung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Betreibung vollumfänglich bezahlt habe. Das Verfahren sei als dadurch erledigt abzuschreiben (Urk. 13 S. 3). b) Der Gesuchsteller rügt im Beschwerdeverfahren, der Gesuchs- gegner habe eine andere Busse und nicht die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt (Urk. 12 S. 2). Jede Disziplinarbusse erhalte ihre eigene Verfügungs- nummer. Die Busse vom 12. Dezember 2019 habe die Nr. 2. Der vom Gesuchs- gegner vorgelegte Empfangsschein einer Posteinzahlung von Fr. 200.– beziehe sich auf eine andere Forderung, welche er getilgt habe. Die Kontrollnummer auf dem Empfangsschein laute: 3. Die Verfügungs-Nr. 2 sei in dieser Kontrollnummer nicht enthalten. Der vom Gesuchsgegner getilgte Betrag beziehe sich auf die Ver- fügung Nr. 4. Eine Überprüfung der Verfügungsnummer mit der Kontrollnummer hätte genügt, um die Aussagen des Gesuchsgegners zu entkräften (Urk. 12 S. 3). Es sei doch eigenartig, dass eineinhalb Monate nach der Tilgung ein Betrei- bungsverfahren und einige Monate danach ein Rechtsöffnungsverfahren anhän- gig gemacht worden seien (Urk. 12 S. 3 f.).
c) Der Gesuchsteller nahm die Vorladung am 9. August 2021 entge- gen (Urk. 4). Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Nichter- scheinen das Gericht aufgrund der (bis dahin vorliegenden) Akten entscheide, der Gesuchsteller mit weiteren Vorbringen sowie Stellungnahmen zu den Ausführun- gen des Gesuchsgegners ausgeschlossen sei und allfällige Möglichkeiten, Vor- bringen auf Fragen des Gerichts hin klarzustellen oder zu vervollständigen, aus- ser Betracht fallen würden (Urk. 3). Wie bereits im Rechtsöffnungsbegehren an- gekündigt (Urk. 1), erschien niemand für den Gesuchsteller zur Verhandlung (vgl. Prot. I S. 3). Entsprechend traten die mit korrekt ergangener und zugestellter Vor- ladung angedrohten Säumnisfolgen ein. Die vom Gesuchsteller in seiner Be- schwerdeschrift vom 8. Oktober 2021 enthaltenen Tatsachenbehauptungen bringt er damit erstmals im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 12). Sie sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben Erw. 3). Weitere Rügen trägt der Gesuchsteller nicht vor. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist da- her nicht einzutreten. d) Bei diesem Ausgang konnte auf das Einholen einer Beschwerde- antwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchs- gegner mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 25. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: ya