Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Rechtsöffnung (Ausstand) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2021 (EB210595-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) um definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern 2018 von Fr. 19'510.60 nebst Zins und Kosten (Urk. 1). Am 10. August 2021 stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss das Aus- standsgesuch (Urk. 25 S. 1, Urk. 29 S. 1): Die vorinstanzliche Bezirksrichterin sei aufgrund fehlenden Ausstandes in diesem Verfahren als Richterin zu ersetzen, am liebsten mit keinem Mitglied der Schweizerischen Volkspartei. Die vorinstanzliche Bezirksrichterin nahm dazu am 13. August 2021 Stellung (Urk. 26), die Gesuchsgegnerin hierzu am 6. September 2021 (Urk. 29). Mit Urteil vom 8. September 2021 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch ab und aufer- legte die Kosten von Fr. 300.-- der Gesuchsgegnerin (Urk. 33 = Urk. 36). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 30. September 2021 fristge- recht (vgl. Urk. 34 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 35). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 36 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Be- gründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine ge- nügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617).
b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren. Aus der Begründung ergibt sich zwar, dass die Gesuchsgegnerin den Ausstand der vorinstanzlichen Bezirksrich- terin erreichen will, es bleibt jedoch offen, ob die Gesuchsgegnerin auch an ihrem Begehren festhalten will, dass kein Mitglied der Schweizerischen Volkspartei als Richter/in amten solle. Damit liegen auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Anträge vor. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich dementsprechend die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinander- setzen (ansonsten eine der Begründungen und damit der Entscheid Bestand hat). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin führe als Ausstandsgründe Vorfälle und Entscheide an, die einige Zeit zurückliegen würden und der Gesuchstellerin seit langem bekannt seien. Damit könne ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben, ihr Gesuch nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestellt zu haben. Ihr Ausstandsgesuch sei verspätet (Urk. 36 Erwägung 2). Aber auch wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre, würde kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht erscheinen. Das von der Gesuchsgegnerin Angeführte würde weder Feindschaft oder Hass illustrieren noch auf fehlende Dis- tanz oder Neutralität schliessen lassen; die Parteizugehörigkeit und der Vorwurf der fehlenden Kompetenz würden keinen Ablehnungsgrund bilden (Urk. 36 Erw. 3). c) Die Gesuchsgegnerin macht zur verspäteten Stellung des Ausstands- gesuchs in ihrer Beschwerde geltend, aufgrund eines Todesfalls in der Familie sei
es gar nicht möglich gewesen, schneller zu reagieren. In drei anderen Verfahren sei ihr eine sehr knappe Notfrist für eine Stellungnahme zu den Rechtsöffnungs- gesuchen angesetzt worden und diese habe sie einhalten müssen. Es habe nur eine Verzögerung wegen des Todesfalls gegeben und sie habe um eine Frister- streckung gebeten (Urk. 35 S. 2 Rz. 4-6). d) Vorab sind diese Beanstandungen völlig unsubstantiiert. Die Gesuchs- gegnerin legt nicht dar, wer gestorben, wann dies geschehen und inwiefern sie dadurch beeinträchtigt gewesen sein soll; auch die behaupteten Notfristen werden in keiner Weise substantiiert. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 machte die Ge- suchsgegnerin zwar geltend, dass am tt.mm.2021 ein Onkel von ihr verstorben sei (Urk. 11). Jedoch hat die Gesuchsgegnerin wegen dieses Grundes am 7. Juni 2021 nur um eine Fristerstreckung bis 7. Juli 2021 ersucht (Urk. 8). Das erst am 10. August 2021 gestellte Ausstandsgesuch (Urk. 25) bleibt damit auf jeden Fall verspätet. e) Aufgrund der Verspätung braucht auf die vorinstanzliche Begründung und die Beschwerdevorbringen zu den geltend gemachten Ausstandsgründen nicht eingegangen zu werden. Ohnehin wird in der Beschwerde in dieser Hinsicht primär geltend gemacht, dass in zwei Beschwerdeverfahren der Kammer (RT200190-O und RT200197-O [von der Gesuchsgegnerin unkorrekt angegeben; Urk. 35 Rz. 2 und Rz. 16]) Entscheide der abgelehnten Richterin aufgehoben worden seien (Urk. 35 Rz. 1-3 und Rz. 9 ff.). Diesen stehen jedoch gerichtsnoto- risch zahllose Rechtsmittelverfahren (auch gegen Entscheide der abgelehnten Richterin) gegenüber, in denen die Gesuchsgegnerin unterlegen ist; angesichts dessen fallen diese beiden Entscheide unter dem Aspekt der Befangenheit von vornherein nicht ins Gewicht. f) Nach dem Gesagten wäre demgemäss die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsa- che Fr. 19'510.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 35, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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