Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210186-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur M. Spahn sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 4. Oktober 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. September 2021 (EB211075-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 20. September 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 25. September 2020) gestützt auf eine Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 11. August 2020 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'736.25. Im Mehrbetrag (Zins, Verzugszins, Be- treibungskosten) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. September 2021 (Datum Poststempel: 28. September 2021) rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die voll- streckbare "Zahlungsmahnung / Verfügung" des kantonalen Steueramtes vom 11. August 2020, worin die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2016 zur Bezahlung von Quellensteuern in Höhe von Fr. 1'736.25 verpflichtet worden sei (Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, so- fern die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Er- lass des Entscheids getilgt oder gestundet sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchsgegnerin bringe in ihrer Stellungnahme vor, in der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 kein Per- sonal beschäftigt zu haben (Urk. 7 Blatt 1). Damit mache sie sinngemäss die in- haltliche Unrichtigkeit der Verfügung geltend. Dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht stehe es aber nicht zu, die eingereichte rechtskräftige Ver- fügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Gesuchsgegnerin hätte
vielmehr gegen die Verfügung form- und fristgerecht ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Dies habe sie – wie der Rechtskraftbescheinigung vom 31. August 2021 (Urk. 3/3) zu entnehmen sei – jedoch nicht getan. Weitere Gründe, die der Ertei- lung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vor- gebracht und solche würden für die Forderung von Fr. 1'736.25 auch nicht aus den Akten hervorgehen. Die Schuld sei weder getilgt, gestundet noch verjährt. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 1'736.25 durch die eingereichten Unter- lagen ausgewiesen. Daher sei dem Gesuchsteller hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen sei das Rechtsöffnungsgesuch bezüglich der geltend ge- machten (Verzugs-) Zinsen abzuweisen. So enthalte das Gesuch keine Angaben dazu, wie sich die geltend gemachte Verzugszinsposition berechne. Dies genüge offensichtlich nicht: Die den Schuldnerverzug begründenden Tatsachen wären im Gesuch liquide darzulegen gewesen, zumal es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei sei, anstelle des Gesuchstellers gestützt auf unbehauptete Tatsachen eigene Berechnungen anzustellen. Ebenso wenig sei für die Betrei- bungskosten Rechtsöffnung zu erteilen, da diese von den Zahlungen des Schuld- ners vorab erhoben werden könnten (ZR 108/2009 Nr. 2; BGE 144 III 360 E. 3.6.2; zum Ganzen Urk. 11 S. 2 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin nicht. Darin beharrt sie im Wesentlichen auf ihrem Standpunkt, sie habe im Jahr 2016 kein Personal beschäftigt (Urk. 10), womit sie sinngemäss erneut gel- tend macht, die Verfügung vom 11. August 2020 beruhe auf einem falschen Sachverhalt. Hingegen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Un- recht davon ausging, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung des Steuer- amtes des Kantons Zürich vom 11. August 2020 (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 3/3 [Rechtskraftbescheinigung]) könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens in- haltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt sie dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihre Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Ver- jährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 4. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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