Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210163-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 7. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. August 2021 (EB210260-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2021) definitive Rechtsöff- nung zu erteilen für Fr. 4'000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1; vgl. auch Urk. 12 S. 2). Als Beilagen reichte der Gesuchsteller eine Kopie der zwischen den Parteien am 5. März 2021 beim Friedensrichteramt C._____ abgeschlossenen Vereinbarung (Urk. 2/1 = Urk. 13/2) sowie eine Kopie von Seite 2 des Zahlungsbefehls Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Urk. 2/2 = Urk. 13/3) ein. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde der Gesuchsteller darauf hinge- wiesen, dass zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens der vollständige Zah- lungsbefehl benötigt werde und dass seinem Rechtsöffnungsbegehren lediglich eine Kopie von Seite 2 des Zahlungsbefehls beigelegen habe. Dem Gesuchsteller wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens angesetzt, um dem Gericht den vollständigen Zahlungsbefehl nachzureichen, unter der Andro- hung, dass bei Säumnis das Nichteintreten auf das Begehren drohe (Urk. 4). Die- ses per Einschreiben versandte Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abge- holt" retourniert (Urk. 5). Daraufhin wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. August 2021 mitgeteilt, dass die Frist zur Ergänzung seines Rechtsöffnungsbe- gehrens bis 12. August 2021 laufe (Urk. 6). Dieses per A-Post Plus versandte Schreiben kam mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurück (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. August 2021, zur Post gegeben am 12. August 2021, reichte der Gesuchsteller die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. März 2021 ein, mit welcher das Schlich- tungsverfahren aufgrund der am selben Tag zwischen den Parteien abgeschlos- senen Vereinbarung abgeschrieben wurde (Urk. 8; vgl. auch Urk. 13/1). Mit Ver- fügung vom 16. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 125.00 festgesetzt und dem Gesuch-
steller auferlegt. Der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zuge- sprochen (Urk. 9 = Urk. 12 S. 3). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller rechtzeitig (Urk. 10) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe- ben und auf das Rechtsöffnungsbegehren einzutreten (Urk. 11 S. 2). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid un- richtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Ver- fahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen ausei- nandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen An- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2021, der Gesuchsteller habe es unterlassen, einen vollständigen Zahlungsbefehl einzureichen. Seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 habe der Gesuchsteller lediglich die Rückseite eines Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes C._____ beigelegt. Der Aufforderung, einen vollständigen Zahlungsbefehl nachzureichen, sei der Gesuchsteller innert Frist nicht nachgekommen. Insbe- sondere habe der Gesuchsteller auch seiner Eingabe vom 11. August 2021 kei-
nen vollständigen Zahlungsbefehl beigelegt. Aus der eingereichten Rückseite des Zahlungsbefehls werde insbesondere nicht ersichtlich, wer wen für welchen Be- trag betrieben habe. Es sei deshalb auch nicht dargetan, ob der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin – wie sinngemäss behauptet – überhaupt für einen Betrag von Fr. 4'000.00 betrieben habe. Mangels Vorliegens eines vollständigen Zahlungsbe- fehls vermöge der Gesuchsteller kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse be- treffend Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ und Erteilung der Rechtsöffnung darzutun. Auf das Rechts- öffnungsbegehren sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 12 S. 2 f., Erw. II.1 ff.). 4.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 21. August 2021 führt der Gesuchstel- ler aus, dass ihm die Gesuchsgegnerin für offene Lohnforderungen Fr 4'000.00 schulde. In dieser Hinsicht verweist er auf die beim Friedensrichteramt C._____ abgeschlossene Vereinbarung vom 5. März 2021 (vgl. Urk. 13/2). Sodann macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, die von der Vorinstanz angesetzte Frist verpasst zu haben, weil er als in der Schweiz berufstätiger Grenzgänger in Deutschland lebe und deshalb die Adresse seiner Schwester in der Schweiz an- gegeben habe. Diese habe sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung in der Türkei aufgehalten, weshalb er die Sendung nicht erhalten habe. Telefonisch ha- be er von der Vorinstanz die Auskunft erhalten, dass bei einer unverzüglichen Nachreichung der Unterlagen die angesetzte Frist eingehalten werden könnte. Laut Entscheid sei es dafür wohl doch schon zu spät gewesen, was sich nun zu seinem Nachteil auswirke (Urk. 11 S. 1). 5.1. Die eingeschriebene Sendung mit dem vorinstanzlichen Schreiben vom 12. Juli 2021 (Urk. 4) erfolgte an die vom Gesuchsteller in seinem Rechtsöff- nungsgesuch angegebene Adresse (Urk. 1). Diese wurde von der Schweizeri- schen Post zur Abholung binnen sieben Tagen bzw. bis am 22. Juli 2021 gemel- det, vom Gesuchsgegner jedoch bis dahin nicht abgeholt (Urk. 5). Dass der Ge- suchsgegner von der Abholeinladung noch vor Ablauf der von der Vorinstanz an- gesetzten Frist Kenntnis erhielt, ergibt sich aus seiner sinngemässen Ausführung, wonach er bei der Vorinstanz angerufen habe und über die laufende Frist infor-
miert worden sei (Urk. 11 S. 1), sowie aus seiner Eingabe vom 11. August 2021 an die Vorinstanz, versandt am 12. August 2021 (Urk. 8). 5.2. Da der Gesuchsteller das Rechtsöffnungsverfahren vor Vorinstanz ein- geleitet hatte (Urk. 1), bestand ein Prozessrechtsverhältnis, aufgrund welchem er mit gerichtlichen Zustellungen an die von ihm selber angegebene Adresse in der Schweiz rechnen musste. In diesem Fall gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). In Bezug auf das vorin- stanzliche Schreiben vom 12. Juli 2021 ist daher von dessen Zustellung am 22. Juli 2021 auszugehen (vgl. Urk. 5). Daran ändert nichts, dass sich gemäss den sinngemässen Angaben des Gesuchstellers seine Schwester im relevanten Zeitraum, d.h. von der Zustellung der Abholungseinladung bis zum Ablauf der Ab- holfrist, in der Türkei aufgehalten habe, denn aufgrund des bestehenden Prozess- rechtsverhältnisses hätte der Gesuchsteller nach Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass ihn Zustellungen des Gerichts dennoch erreichen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 53). Da die gerichtliche Zustellung während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) erfolgte, ging die Vorin- stanz zutreffend davon aus, dass die von ihr angesetzte zehntägige Frist erst am Tag nach dem Ende der Betreibungsferien, d.h. am 2. August 2021, zu laufen be- gann und demzufolge am 12. August 2021 endete (Urk. 6; vgl. BSK SchKG- Staehelin, Art. 84 N 61 m.H.). 5.3. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1) erfolgte seine Eingabe vom 11. August 2021, zur Post gegeben am 12. August 2021 (Urk. 8), nicht verspätet, sondern innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist. Mit der Fristansetzung wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, einen vollständigen Zahlungsbefehl nachzureichen (Urk. 4; vgl. auch Urk. 6). Den voll- ständigen Zahlungsbefehl reichte der Gesuchsteller mit dieser Eingabe aber nicht ein. 5.4. Das Vorliegen eines vollständigen Zahlungsbefehls ist im Rechtsöff- nungsverfahren als rein betreibungsrechtlicher Streitigkeit zwingend (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 4 und N 36a m.H.). Nur aufgrund davon kann das
Rechtsöffnungsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Rechts- öffnung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören im Falle einer definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG – wie vorliegend sinngemäss bean- tragt (Urk. 1; Urk. 12 S. 2) – insbesondere die drei Identitäten bezüglich Schuld- ner, Gläubiger und Forderungsgrund. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der aus dem Entscheid Berechtigte und der Betreibende, der im Entscheid genannte Verpflichtete und der Betriebene und der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegende Sachverhalt iden- tisch sein müssen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 29 ff., N 130 ff. m.H.). In die- ser Hinsicht erwog die Vorinstanz, aus der vom Gesuchsteller eingereichten Rückseite des Zahlungsbefehls sei nicht ersichtlich, wer wen für welchen Betrag betrieben habe, und es sei deshalb auch nicht dargetan, ob der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin – wie sinngemäss behauptet – überhaupt für einen Betrag von Fr. 4'000.00 betrieben habe (Urk. 12 S. 3; Erw. II. 2). Mit diesen zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller mit keinem Wort auseinan- der. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Bean- standungen (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.). Kon- krete Beanstandungen in Bezug auf die angefochtene Verfügung bringt der Ge- suchsteller nicht vor, weshalb die Anforderungen an die Rüge- und Begründungs- pflicht seiner Beschwerde nicht erfüllt sind. Aufgrund des unvollständig einge- reichten Zahlungsbefehls konnte die Vorinstanz die Gültigkeit der Betreibung nicht überprüfen und ging daher zu Recht davon aus, dass der Gesuchsteller kein aus- reichendes Rechtsschutzinteresse dargetan habe, weshalb sie – gemäss Andro- hung mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (Urk. 4) – auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat (Urk. 12 S. 2 f., Erw. II.1 und II.3 sowie Dispositiv Ziff. 1; vgl. dazu Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 12 und N 64 m.H.). 5.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist daher abzuweisen. Demzufolge bleibt es auch bei der von der
Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsteller (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller mit den Ausführungen zu sei- nen finanziellen Schwierigkeiten (Urk. 11 S. 1 unten) für das Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stellen wollte. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosig- keit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichts- los, weshalb dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzu- setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 7. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm