Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210161-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Juli 2021 (EB210208-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2021) – gestützt auf einen Darle- hensvertrag und eine Rückzahlungsverpflichtung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 342'923.60 nebst 6 % Zins seit 16. Februar 2021 sowie Fr. 6'859.65 nebst 5 % Zins seit 16. Februar 2021; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 22). b) Nach Zustellung dieses Urteils am 4. August 2021 (Urk. 17/2) wandte sich der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. August 2021 an die Vorinstanz. Er machte darin geltend, dass er infolge Corona-Symptomen begründet nicht zur Verhandlung erschienen sei und teilte mit, "in diesem Fall schliesse ich das ab und berufe auf das Urteil" (Urk. 19 = Urk. 21). Die Vorinstanz überwies daraufhin diese Eingabe mit den Akten an das Obergericht zur Prüfung, ob sie als Be- schwerde entgegen zu nehmen sei (Urk. 20 = Urk. 23). Da dies unklar war, wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. August 2021 Gelegenheit zur Klar- stellung gegeben (Urk. 24). Am 19. August 2021 teilte der Gesuchsgegner mit, dass seine Eingabe eine Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2021 sei (Urk. 25). c) Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält keine ausdrücklichen Anträge. Der Begründung kann aber der sinngemässe Beschwerdeantrag ent- nommen werden (Urk. 21): Das Urteil vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-
ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog in formeller Hinsicht zusammengefasst, die Par- teien seien (am 2. Juni 2021) zur Verhandlung auf den 7. Juli 2021 vorgeladen worden. Am 6. Juli 2021 habe der Gesuchsgegner dem Gericht telefonisch mitge- teilt, dass ihm bis und mit 7. Juli 2021 Corona-Quarantäne angeordnet worden sei. Der Gesuchsgegner sei darauf hingewiesen worden, dass er die behördliche Anordnung der Quarantäne schriftlich belegen müsse, ansonsten er säumig sei und aufgrund der Akten entschieden werde. Am 13. Juli 2021 seien beim Gericht Unterlagen des Gesuchsgegners eingegangen. Mit diesen habe er jedoch ledig- lich einen negativen Corona-Test am 7. Juli 2021 belegt, jedoch nicht, dass sich er am 7. Juli 2021 in behördlich angeordneter Quarantäne befunden habe. Daher sei androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 22 Erwägung 1). In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuch- steller stütze sich auf einen Darlehensvertrag vom 8. März 2016 sowie auf eine Rückzahlungsverpflichtung vom 19. Juni 2019. In letzterer erkläre der Gesuchs- gegner, dass er dem Gesuchsteller Fr. 366'610.-- schulde und dies mittels monat- licher Raten von Fr. 3'000.-- amortisieren werde. Der Gesuchsgegner sei dieser Rückzahlungsverpflichtung ab September 2020 nicht mehr nachgekommen und am 28. Januar 2021 habe der Gesuchsteller die Darlehensforderung samt Zinsen fällig gestellt sowie den Gesuchsgegner zur Begleichung aufgefordert. Per 15. Februar 2021 sei eine Darlehensforderung von Fr. 342'923.60 und eine Zins-
forderung von Fr. 6'859.65 ausstehend gewesen und in Betreibung gesetzt wor- den. Im Darlehensvertrag sei vereinbart worden, dass das Darlehen sowie der Zahlungsverzug mit einem Zins von 6 % p.a. zu verzinsen seien. Dementspre- chend sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 Erw. 2 und 3). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, das Schrei- ben des Spitals sei rechtlich anerkannt und es zeige "jedem Augenschein was man gestützt auf Corona sich in diesem Falle nicht unter die Leute mischen soll ich weiss nicht was da nicht verständlich ist oder was man noch senden sollte"; für ihn reiche es, Anzeichen zu haben und dann nicht unter die Leute zu dürfen. Man solle ihm belegen, dass man ohne Probleme unter die Gesellschaft dürfe; je- der gesunde Menschenverstand verstehe, dass ein Anzeichen auf Corona da ge- wesen sei und er sich in dieser Zeit in Quarantäne befunden habe (Urk. 21). d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner nicht vorge- bracht, Corona-Symptome zu haben, sondern er hatte behauptet, dass er in Corona-Quarantäne sei und dass er die Anordnung der Quarantäne mit einer Ver- fügung belegen könne; er habe diese jedoch nicht griffbereit, da sie zuhause sei, und werde sie dem Gericht am Folgetag zukommen lassen (Urk. 8). Die vom Ge- suchsgegner in der Folge der Vorinstanz eingereichten Unterlagen belegen, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, keine behördliche Anordnung einer Quaran- täne. Eingereicht wurde lediglich eine E-Mail-Nachricht des Corona-Testzentrums des Spitals Limmattal vom 10. Juli 2021, worin dem Gesuchsgegner mitgeteilt wurde, dass das Ergebnis des Corona-Abstriches negativ ausgefallen sei, samt entsprechendem Laborbefund der Universität Zürich vom 7. Juli 2021 (Urk. 11/1- 2). Von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einer ähnlichen Verfü- gung kann dabei keine Rede sein. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 342'923.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 700.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342'923.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm