Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210160-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 30. August 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Juni 2021 (EB201020-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2019) – gestützt auf drei österreichische Gerichtsentscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'281.50 nebst 5 % Zins seit 25. April 2018, Fr. 789.45 nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 2018 und Fr. 542.06 nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2019; im Mehrbetrag wurde auf das Rechtsöff- nungsbegehren nicht eingetreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 43 = Urk. 52). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 45b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 51 S. 2): "1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 des Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, EB201020, sei aufzuheben; 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 die Besei- tigung des Rechtsvorschlages zu verweigern; die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 sei aus dem Betreibungsregister des Ge- suchsgegners zu löschen; 3. Die Anerkennung des ausländischen Urteils/Versäumnisurteils vom 11.04.2018 des österreichischen Bezirksgerichts Salzburg, Verfahrens- nummer 11C 354/17b für das Staatsgebiet der Schweiz sei zu verwei- gern und die Vollstreckbarkeit sei zu verweigern; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. Das am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betrei- bungsamt Region C._____ sei vorsorglich anzuweisen, sämtliche Be- treibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 9 zu unterlassen; 6. Eventualiter zu den Ziff. 1-5 seien sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9, durch das neu, am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betreibungsamt Regi- on C._____ zu sistieren, bis das hängige Verfahren vor den Gerichts- behörden in St. Gallen, aktuelle Referenznummer 163.2018, rechtskräf- tig entschieden wurde; 7. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten oder nachzureichenden Honorarnote zu entrichten; 8. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit; 9. Die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfahren – vorinstanzliches Ak- tenzeichen – EB201010 - EB201020 seien gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinen;
gen, die eine Kenntnis des Gesuchstellers über den Wohnsitzwechsel belegen könnten. Die Vorinstanz erachtete sich daher als örtlich zuständig (Urk. 52 Erw. 2). b) Zum schutzwürdigen Interesse erwog die Vorinstanz, der Gesuchs- gegner habe eingewandt, dass die Jahresfrist für die Stellung des Fortsetzungs- begehrens abgelaufen sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsöff- nung bestehe. Der vorliegende Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2019 zugestellt worden und das Rechtsöffnungsgesuch sei am 25. September 2019 und mithin vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Damit liege eine gültige Betreibung vor (Urk. 52 Erw. 3.1-3.2). c) Die Vorinstanz erwog weiter, der Gesuchsteller stütze sich auf drei ös- terreichische Gerichtsentscheide, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. April 2018, das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. April 2018 [recte: 3. Oktober 2018] und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Re- publik Österreich vom 24. Januar 2019; mit diesen Entscheiden sei der Gesuchs- gegner verpflichtet worden, dem Gesuchsteller EUR 5'416.36 sowie die Prozess- kosten von EUR 3'177.63, EUR 730.97 und EUR 501.91 zu bezahlen. Die Voll- streckbarkeit dieser Entscheide sei vorfrageweise nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens zu prüfen. Bei den eingereichten Titeln handle es sich um elektronische Ausfertigungen gemäss § 79 des österreichischen GOG. Diese seien gemäss Bescheinigung des Bezirksgerichts Salzburg rechtskräftig und voll- streckbar. Da gemäss § 79 Abs. 1 des österreichischen GOG eine elektronische Ausfertigung weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe, handle es sich um eine Art. 53 Abs. 1 LugÜ genügende Ausfertigung. Daneben sei die Rechtskraftbestätigung auch eine im Sinne von Art. 55 Ziff. 1 LugÜ gleichwertige Urkunde hinsichtlich der Bescheinigung gemäss Anhang V des LugÜ. Damit wür- den die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheide nicht im Original vorliegen würden und es an der amtli- chen Rechtskraftbescheinigung und Apostille mangle, ins Leere gehen. Folglich würden die notwendigen Unterlagen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen,
sofern keine Vollstreckungshindernisse nach Art. 34 f. LugÜ vorliegen würden (Urk. 52 Erw. 4.1-4.6). d) Zu den Einwendungen des Gesuchsgegners der Verletzung des ordre public erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache geltend, es sei im Aus- land weiterprozessiert worden, obwohl er im September 2018 zunächst tot und dann bis Anfang Jahr 2019 arbeitsunfähig gewesen sei und das ausländische Ge- richt gewusst habe, dass Reisen und Verhandlungstermine von über drei Stunden nicht möglich gewesen seien. Er habe auch nicht ausreichend Zeit und finanzielle Ressourcen gehabt, um sich verteidigen zu können, da im Juli 2019 in Österreich über 400 Verfahren angestrengt worden seien. Weiter sei der Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom ausländischen Gericht nicht beachtet worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, selbst an der Verhandlung teilzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Schliesslich seien ihm die verfahrenseinleiten- den Schriftstücke und das Versäumnisurteil nicht bzw. nicht ordnungsgemäss zu- gestellt worden (Urk. 52 Erw. 4.7.2). Die Vorinstanz hielt dem entgegen, der Ge- suchsgegner scheine zu verkennen, dass es sich vorliegend um drei Urteile hand- le. Das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. April 2018 sei vor den Ereig- nissen ab September 2018 ergangen; in diesem Verfahren sei der Gesuchsgeg- ner durch Rechtsanwalt Mag. E._____ vertreten gewesen und im Urteil sei auch der Standpunkt des Gesuchsgegners zusammengefasst und mithin beachtet wor- den. Die Entscheide des Landesgerichts Salzburg und des Obersten Gerichtsho- fes seien sodann zwar nach den Ereignissen ab September 2018 ergangen, doch habe der Gesuchsgegner nicht dargelegt, inwiefern die Weiterführung der Verfah- ren eine Verletzung des ordre public darstellen solle. Überdies handle es sich bei diesen Verfahren um von ihm selbst veranlasste Rechtsmittelverfahren, in wel- chen er von Mag. E._____ vertreten gewesen sei. Auch in diesen Verfahren sei sodann sein Standpunkt zusammengefasst und mithin der Gesuchsgegner gehört worden. Der Gesuchsgegner habe sich nicht hinreichend substantiiert mit den vorliegenden Entscheiden auseinandergesetzt und stattdessen pauschale, ein anderes Verfahren betreffende Behauptungen vorgebracht, obwohl er die Beweis- und damit auch Behauptungslast für das Vorliegen von Vollstreckungshindernis- sen trage (Urk. 52 Erw. 4.7.2.1-4.7.2.3). Soweit der Gesuchsgegner im in der ös-
terreichischen ZPO verankerten Anwaltszwang einen Verstoss gegen den verfah- rensrechtlichen ordre public sehe, stehe dem die anders lautende bundesgericht- liche Rechtsprechung entgegen (Urk. 52 Erw. 4.7.3). Schliesslich helfe dem Ge- suchsgegner auch die Behauptung nicht, dass der Entscheid das Ergebnis betrü- gerischer Machenschaften sei, was ebenfalls einen Verstoss gegen den verfah- rensrechtlichen ordre public darstelle. Auch hier mache der Gesuchsgegner Aus- führungen zu einem anderen Verfahren, setze sich jedoch nicht mit den als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheiden auseinander. Zudem würden seine Ausführungen auf eine gemäss Art. 36 LugÜ verbotene Nachprüfung des auslän- dischen Entscheids abzielen. Im Übrigen seien diese Einwände gänzlich unbelegt geblieben; es genüge namentlich nicht, wenn der Gesuchsgegner auf seine eige- ne eidesstattliche Erklärung, den Schriftsatz seines Anwalts sowie zahlreiche Edi- tionsanträge verweise. Dasselbe gelte auch für die pauschalen Behauptungen des Gesuchsgegners, er habe nicht damit rechnen müssen, im Ausland verklagt und von den ausländischen Richtern diskriminiert zu werden, der Anspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses bereits verjährt gewesen, das anwendbare Recht sei falsch bestimmt worden und es sei die falsche Partei ins Recht gefasst worden; auch diese pauschalen Behauptungen habe der Gesuchsgegner nicht mit Unter- lagen glaubhaft machen können. Zusammenfassend liege damit kein Vollstre- ckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.7.4-4.7.5). e) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, er habe das verfahrenseinlei- tende Schriftstück nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erhalten, erwog die Vor- instanz, die Behauptungen seien unsubstantiiert und zudem habe sich der Ge- suchsgegner durch Einreichung einer Klageantwort auf das Verfahren eingelas- sen. Die Rechtsmittelverfahren seien sodann durch ihn veranlasst worden. Damit handle es sich nicht um Verfahren, auf die er sich nicht eingelassen habe, wes- halb die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks irrelevant sei. Der Gesuchsgegner nehme dabei auch auf ein anderes Verfahren Bezug, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Damit seien keine Anhalts- punkte ersichtlich, welche an der Einlassung des Gesuchsgegners zweifeln lies- sen. Somit liege kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.8).
f) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, auch das Vollstreckungshin- dernis gemäss Art. 34 Ziff. 4 LugÜ (Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung) liege vor, erwog die Vorinstanz, der nach Ansicht des Gesuchs- gegners die frühere Entscheidung darstellende Zwischenbericht der Landespoli- zeidirektion Salzburg vom 31. Oktober 2016 sei nicht einmal ansatzweise eine Entscheidung und betreffe nicht einmal die Parteien des zu vollstreckenden Ent- scheids. Worin dabei der Bezug zu den vorliegenden Verfahren liegen solle, tue der Gesuchsgegner nicht dar. Damit habe es sein Bewenden (Urk. 52 Erw. 4.9). g) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, das österreichische Gericht sei nicht zuständig gewesen, erwog die Vorinstanz, das Bezirksgericht Salzburg führe aus, der Gesuchsteller verlange Schadenersatz für den Verlust einer Kapitalanla- ge aufgrund von vom Gesuchsgegner erstellten, unrichtigen Prüfberichten. Damit handle es sich weder um eine Versicherungssache noch um eine Verbrauchersa- che und auch nicht um einen Fall einer ausschliesslichen Zuständigkeit nach Ab- schnitt 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ. Somit bestehe auch kein Vollstre- ckungshindernis nach Art. 35 Ziff. 1 LugÜ (Urk. 52 Erw. 4.10). h) Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, es seien sämtliche Vollstre- ckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich, weshalb die drei Gerichtsentscheide inzident für vollstreckbar zu erklären seien (Urk. 52 Erw. 4.11). Bei diesen Entscheiden handle es sich demnach um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Rechtsöffnung ent- gegenstehende Gründe im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien nicht ersichtlich und habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Betragsmässig seien die Forde- rungen samt Zins durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 52 Erw. 5). 4. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In
der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu hat die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwä- gungen, die sie anficht, genau zu bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzei- gen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 5. a) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt diesen An- forderungen nicht. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift über knapp 50 Textseiten seine eigene Sichtweise dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 51 S. 3 ff.), ohne konkret anzugeben, was genau an welchen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechts- anwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Dies liegt da- rin begründet, dass die Beschwerdeschrift mit nachfolgenden zwei Ausnahmen (Noven) mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. März 2021 im vo- rinstanzlichen Verfahren identisch ist (vgl. Urk. 51 S. 3-53 und Urk. 37 S. 3-52). Sie stellt damit lediglich eine Wiederholung all jener vorinstanzlichen Vorbringen dar, mit welchen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und welche sie verworfen hat (oben Erw. 3.a-3.g). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen wird dabei naturgemäss (Identität mit der vorinstanzlichen Stellung-
nahme) mit keinem Wort eingegangen. Mangels konkreter Beanstandungen bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Erwägungen. b) Wie erwähnt (soeben Erw. 5.a) ist die Beschwerdeschrift nur an zwei Stellen nicht mit der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 8. März 2021 identisch. Einerseits trägt der Gesuchsgegner vor, es sei ordre public widrig, dass der Ge- suchsteller bei der gleichen Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert sei, bei welcher er seine Berufshaftpflicht habe (Urk. 51 S. 20 f.). Andererseits trägt der Gesuchsgegner vor, er habe am 2. Juli 2018 eine negative Feststellungsklage beim Vermittleramt St. Gallen eingereicht, womit ein Verfahren in der gleichen Angelegenheit bereits in der Schweiz hängig sei (Urk. 51 S. 29). Der Gesuchs- gegner legt nicht dar, dass (und wo) er diese beiden Behauptungen bereits im vo- rinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Als neue Behauptungen sind sie damit im Beschwerdeverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 ZPO; oben Erw. 4). c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'613.01. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 51). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 53 und 54/15-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'613.01. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip