Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210159-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 30. August 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Juni 2021 (EB201019-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 27. September 2019) – gestützt auf einen österrei- chischen Gerichtsentscheid – definitive Rechtsöffnung für Fr. 547.81 nebst 5 % Zins seit 26. März 2018; im Mehrbetrag wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 43 = Urk. 52). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 45b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 51 S. 2): "1. Das Urteil vom 29. Juni 2021 des Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, EB201019, sei aufzuheben; 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 die Besei- tigung des Rechtsvorschlages zu verweigern; die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9 sei aus dem Betreibungsregister des Ge- suchsgegners zu löschen; 3. Die Anerkennung des ausländischen Urteils/Versäumnisurteils vom 12.03.2018 des österreichischen Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, Verfahrensnummer 1C 465/17k-17 für das Staatsgebiet der Schweiz sei zu verweigern und die Vollstreckbarkeit sei zu verweigern; 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. Das am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betrei- bungsamt Region D._____ sei vorsorglich anzuweisen, sämtliche Be- treibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 9 zu unterlassen; 6. Eventualiter zu den Ziff. 1-5 seien sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9, durch das neu, am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Betreibungsamt Regi- on D._____ zu sistieren, bis das hängige Verfahren vor den Gerichts- behörden in St. Gallen, aktuelle Referenznummer 163.2018, rechtskräf- tig entschieden wurde; 7. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten oder nachzureichenden Honorarnote zu entrichten; 8. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit; 9. Die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfahren – vorinstanzliches Ak- tenzeichen – EB201010 - EB201020 seien gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinen; 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegner."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 4) sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeanträge 5 und 6) obso- let. Der Gesuchsgegner hat dieselben ohnehin nicht begründet. b) Der Gesuchsgegner hat gegen die Urteile der Vorinstanz in insgesamt elf Rechtsöffnungsverfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nummern EB201010-L bis EB201020-L) je eine Beschwerde erhoben und ersucht um Vereinigung dieser elf Beschwerdeverfahren (obergerichtliche Geschäfts-Nummern RT210150-O bis RT210160-O). Da die Beschwerdeverfahren je unterschiedliche Beschwerdegeg- ner und je unterschiedliche zu vollstreckende österreichische Urteile betreffen, führt eine Vereinigung nicht zu einer Vereinfachung der Verfahren (Art. 125 ZPO). Die Beschwerdeverfahren sind nicht zu vereinigen. 3. Die Vorinstanz begründete die erteilte definitive Rechtsöffnung in den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Punkten zusammengefasst wie folgt: a) Zu ihrer örtlichen Zuständigkeit erwog die Vorinstanz, der Gesuchs- gegner habe seine Unzuständigkeitseinrede damit begründet, dass er seinen Wohnsitz am 29. Oktober 2020 von Zürich nach E._____ verlegt und die Rechts- vertreterin der Gesuchsteller am 28. Juli 2020 darüber informiert habe. Der Zah- lungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2019 zugestellt worden; der Wohnsitzwechsel sei somit danach erfolgt. Bei einem Wohnsitzwechsel nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls sei das Rechtsöffnungsgericht am neuen Wohnsitz nur zuständig, wenn der Schuldner dies dem Gläubiger angezeigt habe oder die- ser auf andere Weise davon Kenntnis erlangt habe. Der beweisbelastete Ge- suchsgegner habe keinen Zustellnachweis für das behauptete Schreiben vom 28. Juli 2020 eingereicht und es würden auch keine sonstigen Unterlagen vorlie- gen, die eine Kenntnis der Gesuchsteller über den Wohnsitzwechsel belegen könnten. Die Vorinstanz erachtete sich daher als örtlich zuständig (Urk. 52 Erw. 2).
b) Zum schutzwürdigen Interesse erwog die Vorinstanz, der Gesuchs- gegner habe eingewandt, dass die Jahresfrist für die Stellung des Fortsetzungs- begehrens abgelaufen sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsöff- nung bestehe. Der vorliegende Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 16. Oktober 2019 zugestellt worden und das Rechtsöffnungsgesuch sei am 25. September 2019 und mithin vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Damit liege eine gültige Betreibung vor (Urk. 52 Erw. 3.1-3.2). c) Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchsteller würden sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, Österreich, vom 12. März 2018 stützen, worin der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, den Gesuchstel- lern die Prozesskosten von EUR 503.84 zu ersetzen. Die Vollstreckbarkeit dieses Entscheids sei vorfrageweise nach den Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens zu prüfen. Beim eingereichten Titel handle es sich um eine elektronische Ausfertigung gemäss § 79 des österreichischen GOG. Diese sei gemäss Bescheinigung des Bezirksgerichts Salzburg rechtskräftig und vollstreck- bar. Da gemäss § 79 Abs. 1 des österreichischen GOG eine elektronische Ausfer- tigung weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe, handle es sich um eine Art. 53 Abs. 1 LugÜ genügende Ausfertigung. Daneben sei die Rechts- kraftbestätigung auch eine im Sinne von Art. 55 Ziff. 1 LugÜ gleichwertige Urkun- de hinsichtlich der Bescheinigung gemäss Anhang V des LugÜ. Damit würden die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach der als Rechtsöffnungstitel angeru- fene Entscheid nicht im Original vorliege und es an der amtlichen Rechtskraftbe- scheinigung und Apostille mangle, ins Leere gehen. Folglich würden die notwen- digen Unterlagen für die Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, sofern keine Voll- streckungshindernisse nach Art. 34 f. LugÜ vorliegen würden (Urk. 52 Erw. 4.1- 4.6). d) Zu den Einwendungen des Gesuchsgegners der Verletzung des ordre public erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache geltend, es sei im Aus- land weiterprozessiert worden, obwohl er im September 2018 zunächst tot und dann bis Anfang Jahr 2019 arbeitsunfähig gewesen sei und das ausländische Ge- richt gewusst habe, dass Reisen und Verhandlungstermine von über drei Stunden nicht möglich gewesen seien. Er habe auch nicht ausreichend Zeit und finanzielle
Ressourcen gehabt, um sich verteidigen zu können, da im Juli 2019 in Österreich über 400 Verfahren angestrengt worden seien. Weiter sei der Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom ausländischen Gericht nicht beachtet worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, selbst an der Verhandlung teilzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Schliesslich seien ihm die verfahrenseinleiten- den Schriftstücke und das Versäumnisurteil nicht bzw. nicht ordnungsgemäss zu- gestellt worden (Urk. 52 Erw. 4.7.2). Die Vorinstanz hielt dem entgegen, der Ge- suchsgegner scheine zu verkennen, dass es im vorliegenden Beschluss vom 12. März 2018 einzig um von ihm geltend gemachte Einreden gegangen sei und es sich mithin um einen blossen Zwischenentscheid handle, der vor den Ereignis- sen ab September 2018 entschieden worden sei. Des Weiteren habe das Be- zirksgericht Kirchdorf an der Krems den Standpunkt des Gesuchsgegners zu- sammengefasst und festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Verhandlung durch sein Verhalten verunmöglicht habe; der Gesuchsgegner sei auch durch Rechtsanwalt F._____ vertreten gewesen. Der Gesuchsgegner habe sich nicht hinreichend substantiiert mit dem vorliegenden Entscheid auseinandergesetzt und stattdessen pauschale, ein anderes Verfahren betreffende Behauptungen vorge- bracht, obwohl er die Beweis- und damit auch Behauptungslast für das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen trage (Urk. 52 Erw. 4.7.3). Soweit der Gesuchs- gegner im in der österreichischen ZPO verankerten Anwaltszwang einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public sehe, stehe dem die anders lauten- de bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen (Urk. 52 Erw. 4.7.4). Schliess- lich helfe dem Gesuchsgegner auch die Behauptung nicht, dass der Entscheid das Ergebnis betrügerischer Machenschaften sei, was ebenfalls einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstelle. Auch hier mache der Ge- suchsgegner Ausführungen zu einem anderen Verfahren, setze sich jedoch nicht mit dem als Rechtsöffnungstitel angerufenen Entscheid auseinander. Zudem wür- den seine Ausführungen auf eine gemäss Art. 36 LugÜ verbotene Nachprüfung des ausländischen Entscheids abzielen. Im Übrigen seien diese Einwände gänz- lich unbelegt geblieben; es genüge namentlich nicht, wenn der Gesuchsgegner auf seine eigene eidesstattliche Erklärung, den Schriftsatz seines Anwalts sowie zahlreiche Editionsanträge verweise. Dasselbe gelte auch für die pauschalen Be- hauptungen des Gesuchsgegners, er habe nicht damit rechnen müssen, im Aus- land verklagt und von den ausländischen Richtern diskriminiert zu werden, der
Anspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses bereits verjährt gewesen, das anwend- bare Recht sei falsch bestimmt worden und es sei die falsche Partei ins Recht ge- fasst worden; auch diese pauschalen Behauptungen habe der Gesuchsgegner nicht mit Unterlagen glaubhaft machen können. Zusammenfassend liege damit kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.7.5- 4.7.6). e) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, er habe das verfahrenseinlei- tende Schriftstück nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erhalten, erwog die Vor- instanz, die Bestätigung des Bezirksgerichts Salzburg nenne als Zustelldatum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks den 11. August 2017. Die unsubstantiierten Behauptungen des Gesuchsgegners könnten diese öffentliche Urkunde gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB nicht entkräften. Da die Verhandlung mehr als zwei Monate da- nach stattgefunden habe, sei dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner auch genügend Zeit für die Vorbereitung verblieben. Der Gesuchsgegner nehme so- dann auch auf ein anderes Verfahren Bezug, welches nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens sei. Damit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Richtigkeit des in der Bescheinigung genannten Zustelldatums zweifeln lies- sen. Somit liege kein Vollstreckungshindernis nach Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vor (Urk. 52 Erw. 4.8). f) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, auch das Vollstreckungshin- dernis gemäss Art. 34 Ziff. 4 LugÜ (Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung) liege vor, erwog die Vorinstanz, der nach Ansicht des Gesuchs- gegners die frühere Entscheidung darstellende Zwischenbericht der Landespoli- zeidirektion Salzburg vom 31. Oktober 2016 sei nicht einmal ansatzweise eine Entscheidung und betreffe nicht einmal die Parteien des zu vollstreckenden Ent- scheids. Worin dabei der Bezug zum vorliegend relevanten Verfahren liegen solle, tue der Gesuchsgegner nicht dar. Damit habe es sein Bewenden (Urk. 52 Erw. 4.9). g) Zur Einwendung des Gesuchsgegners, das österreichische Gericht sei nicht zuständig gewesen, erwog die Vorinstanz, das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems führe aus, die Gesuchsteller würden Schadenersatz für den Verlust ei- ner Kapitalanlage verlangen aufgrund von vom Gesuchsgegner erstellten, unrich-
tigen Prüfberichten. Damit handle es sich weder um eine Versicherungssache noch um eine Verbrauchersache und auch nicht um einen Fall einer ausschliess- lichen Zuständigkeit nach Abschnitt 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ. Somit be- stehe auch kein Vollstreckungshindernis nach Art. 35 Ziff. 1 LugÜ (Urk. 52 Erw. 4.10). h) Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, es seien sämtliche Vollstre- ckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich, weshalb der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 12. März 2018 inzident für vollstreckbar zu erklären sei (Urk. 52 Erw. 4.11). Bei diesem Entscheid handle es sich demnach um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien nicht ersichtlich und habe der Gesuchs- gegner nicht vorgebracht. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 52 Erw. 5). 4. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) leidet. Dazu hat die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwä- gungen, die sie anficht, genau zu bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzei- gen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Ein- reden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern
grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 5. a) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt diesen An- forderungen nicht. Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift über knapp 50 Textseiten seine eigene Sichtweise dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 51 S. 3 ff.), ohne konkret anzugeben, was genau an welchen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechts- anwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Dies liegt da- rin begründet, dass die Beschwerdeschrift mit nachfolgenden zwei Ausnahmen (Noven) mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. März 2021 im vo- rinstanzlichen Verfahren identisch ist (vgl. Urk. 51 S. 3-53 und Urk. 37 S. 3-52). Sie stellt damit lediglich eine Wiederholung all jener vorinstanzlichen Vorbringen dar, mit welchen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und welche sie verworfen hat (oben Erw. 3.a-3.g). Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er- wägungen wird dabei naturgemäss (Identität mit der vorinstanzlichen Stellung- nahme) mit keinem Wort eingegangen. Mangels konkreter Beanstandungen bleibt es damit bei den vorinstanzlichen Erwägungen. b) Wie erwähnt (soeben Erw. 5.a) ist die Beschwerdeschrift nur an zwei Stellen nicht mit der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 8. März 2021 identisch. Einerseits trägt der Gesuchsgegner vor, es sei ordre public widrig, dass die Ge- suchsteller bei der gleichen Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert seien, bei welcher er seine Berufshaftpflicht habe (Urk. 51 S. 20 f.). Andererseits trägt der Gesuchsgegner vor, er habe am 2. Juli 2018 eine negative Feststel- lungsklage beim Vermittleramt St. Gallen eingereicht, womit ein Verfahren in der gleichen Angelegenheit bereits in der Schweiz hängig sei (Urk. 51 S. 29). Der Ge- suchsgegner legt nicht dar, dass (und wo) er diese beiden Behauptungen bereits
im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Als neue Behauptungen sind sie damit im Beschwerdeverfahren unzulässig und nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 ZPO; oben Erw. 4). c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 547.81. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 51). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 51, 53 und 54/15-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 547.81. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm