Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210145-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 26. August 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2021 (EB210631-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. April 2021) – für ausstehende Unterhaltsbeiträ- ge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 17'600.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 6. August 2021 fristgerecht (Urk. 13b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2021 sei aufzu- heben. 2. Mit der Weiterführung der Pfändung sei bis zum Abschluss dieses Be- schwerdeverfahrens zuzuwarten. 3. Es seien mir mangels Leistungsfähigkeit keine Kosten aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit Beschwerdeantrag 2 (Zuwarten mit der Weiterführung der Pfändung bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens) als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen wäre, würde es mit dem heutigen Endent- scheid im Beschwerdeverfahren obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe-
hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014, in welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'100.-- pro Monat an die Gesuchstellerin für die Zeit bis und mit September 2022 verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge der 16 Monate Januar 2020 bis und mit April 2021. Das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewie- sen. Der Gesuchsgegner bestreite diesen Sachverhalt nicht, wende aber zusam- mengefasst ein, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Probleme nicht mehr möglich, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Im Vollstreckungsverfahren sei das Gericht jedoch an den Inhalt des vorgelegten Ur- teils gebunden; veränderte Verhältnisse wären in einem Abänderungsprozess gemäss Art. 129 ZGB geltend zu machen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners könnten sodann nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung. Damit würden die vom Gesuchsgegner gemachten Einwendungen der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegenstehen und diese sei zu erteilen (Urk. 15 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es treffe zu, dass er im Scheidungsurteil vom 31. Januar 2014 zur Zah- lung von Unterhalt von Fr. 1'100.-- pro Monat an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Es treffe auch zu, dass er ab Januar 2020 den Unterhalt nicht mehr bezahlt habe. Dies jedoch nicht, weil er nicht mehr gewollt habe, sondern weil er dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er habe ab dem 10. Mai 2019 einen gesundheitlichen Einbruch gehabt und schliesslich Ende 2019 seine Arbeitsstelle verloren. Aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Probleme sei es ihm schlichtweg nicht mehr möglich gewesen, die Unterhaltsbeiträge weiter zu bezah-
len. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass sie sich mit seinen Einwendungen nicht befasse, sondern dass er ein Abänderungsverfahren einleiten müsse. Sei- nes Erachtens sei dies aber nicht rechtens. Aufgrund seiner gesundheitlichen Si- tuation sei schon der Alltag eine grosse Herausforderung; ein Gerichtsverfahren sei für ihn nicht möglich. Dies alles müsse bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden (Urk. 14). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, vorliegend mit dem Scheidungsurteil vom 31. Januar 2014. Wenn sich die Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils geändert haben, wie dies der Gesuchsgegner geltend macht, ist dafür vom Ge- setz ein Abänderungsverfahren vorgesehen (Art. 129 ZGB); das Rechtsöffnungs- gericht ist dagegen nicht befugt, das zu vollstreckende Scheidungsurteil inhaltlich zu überprüfen oder gar abzuändern. Ob und inwieweit der Gesuchsgegner in der Lage ist, die – von ihm grundsätzlich anerkannte – Schuld zu bezahlen, kann ebenso nicht vom Rechtsöffnungsgericht geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz hat daher das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeantrag 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh-
ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 26. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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