Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210142-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 19. August 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung (Replikrecht)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 29. Juni 2021 (EB210593-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 23. September 2020) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 25'674.– nebst Zins zu 0.25% seit dem 23. Sep- tember 2020, Fr. 1'748.50 Verzugszins bis 22. September 2020 sowie die Betrei- bungskosten (Urk. 5/1). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Juni 2021 (Urk. 5/14) stellte die Vorinstanz diese den Gesuchstellern mit Verfügung vom 29. Juni 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (Urk. 2 = Urk. 5/15). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 zogen die Gesuchsteller das Rechtsöffnungs- begehren zurück (Urk. 5/20), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2021 entsprechend abschrieb (Urk. 5/25 S. 2 Dispositiv-Ziff. 1). Die- ser Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin persönlich am 2. August 2021 um 10:45 Uhr zugestellt (Urk. 5/26b). Gleichwohl erhob die Gesuchsgegnerin mit Ein- gabe vom 31. Juli 2021 (Datum Postaufgabe: 2. August 2021, 18:13 Uhr [Urk. 6]) und somit nach Erhalt des Erledigungsentscheids der Vorinstanz Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 29. Juni 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1 - Die Zustellung der Verfügungen vom 29. Juni 2021 im Bezug auf EB210593, EB21054, EB210595 per A+ Post sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, mir die Verfügungen vom 29. Juni 2021 im Bezug auf EB210593, EB21054, EB210595 erneut per Gerichts Urkunde zuzustellen. 3 - Die Verfügungen vom 29. Juni 2021 im Bezug auf EB210593, EB21054 und EB210595 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, EB210593, EB21054 und EB210595 zu abzuweisen, eventuelle zu sistieren. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-28). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
1.4. Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Disposi- tiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 29. Juni 2021. Auf den Rechtsmittel-Antrag Ziff. 4, welcher nicht den vorinstanzlichen Entscheid betrifft, ist daher nicht einzutreten. 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes- ses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord- nungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde den Gesuchstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 28. Juni 2021
(Urk. 5/14) gegeben. Inwiefern der Gesuchsgegnerin dadurch oder durch die Art der Zustellung (A-Post) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal die geltend gemachte, allerdings nicht weiter begründete Nichtigkeit der Verfügung jederzeit und damit ohne Weiteres auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden könnte. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 25'674.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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