Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210141-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. August 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Juli 2021 (EB210182-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungs- befehl vom 21. April 2021) ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. August 2021 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 11 S. 1) Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, es sei ihr antragsgemäss Rechtsöffnung für Fr. 46'910.30 nebst Zins zu 5% seit dem 20. Mai 2020 sowie Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2020 zu erteilen (Urk. 12 S. 1 f.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, aus dem eingereichten Zahlungsbefehl (Urk. 2/1) ge- he hervor, dass die Gesuchsgegnerin lediglich gegen die Teilforderung von Fr. 46'910.30 Rechtsvorschlag erhoben habe. In Bezug auf die verbleibende Teil- forderung von Fr. 30'000.– könne die Betreibung demnach ohne Weiteres fortge- setzt werden. In diesem Umfang sei auf das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Urk. 13 S. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin stütze ihr Teilbegehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 46'910.30 auf eine Reihe von Lieferscheinen und Rechnungen aus dem Zeitraum von 27. Mai 2020 bis 16. April 2021 (Urk. 7/3/1-28). Auf diesen seien jeweils Preis, Anzahl und Art der geliefer- ten Ware aufgeführt. Der Erhalt der Ware sei jeweils unterschriftlich bestätigt wor- den, wobei die Identität der unterzeichnenden Person nicht ersichtlich sei. Auf einzelnen Dokumenten fehle eine Unterschrift gänzlich. Abgesehen davon laute-
ten die Lieferscheine und Rechnungen weder auf den Namen noch auf das im Handelsregister eingetragene Domizil der Gesuchstellerin. Sie seien vielmehr zu einem Grossteil an "C._____ B._____ GmbH, D.-strasse ..., E." (Urk. 7/3/1-22) und vereinzelt an "C., D.-strasse ..., E." (Urk. 7/3/23-28) adressiert. Jedenfalls gehe aus diesen Dokumenten nicht zwei- felsfrei hervor, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin tatsächlich um die Schuld- nerin der verrechneten Leistungen handle. Die Gesuchsgegnerin sei auf keinem der ins Recht gereichten Dokumente mit ihrer vollständigen und korrekten Firma oder ihrer im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse aufgeführt. Der allei- nige Umstand, dass auf den ins Recht gereichten Rechnungen stellenweise der Name des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin sowie die Bezeichnung "B. GmbH" als Teil einer Anschrift aufgeführt seien, lasse noch nicht zwei- felsfrei darauf schliessen, dass sich die Gesuchsgegnerin unterschriftlich zur Leis- tung der darin genannten Beträge an die Gesuchstellerin verpflichtet habe. Daran würden auch die ergänzenden Ausführungen der Gesuchstellerin nichts zu än- dern vermögen, wonach die Gesuchsgegnerin zwei Filialen besitze, eine an der F.-strasse ... in G., eine an der D.-strasse ... in E., und dass man bei der Rechnungsstellung jeweils die Lieferadressen aufgeführt habe, "um Einzelnachweise differenziert aufweisen zu können" (Urk. 6), zumal sämtliche eingereichten Lieferscheine an die D.-strasse ... in E. adressiert sei- en. Im Ergebnis sei das Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 13 S. 3 ff.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-
tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde der Gesuchstellerin nicht. Darin führt die Gesuchstellerin bloss aus, aus den Rech- nungen und Lieferscheinen sei ersichtlich, dass sie an eine Firma mit zwei Filialen geliefert habe. Die Firma B._____ GmbH wie auch die Firma C._____ hätten den gleichen Eigentümer bzw. Gesellschafter und Geschäftsführer. Da sie dem Schuldner auch ein Darlehen gewährt habe, bei dem dieser keine Einsprache eingelegt habe, sei somit erwiesen, dass sie ihre Lieferungen an den gleichen Besitzer ausgehändigt habe (Urk. 12 S. 2). Hingegen äussert sich die Gesuchstel- lerin mit keinem Wort zur zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, bezüglich der Teilforderung von Fr. 30'000.– fehle es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, da sie diesbezüglich mangels Rechtsvorschlags ohne Weiteres die Fortsetzung der Betreibung verlangen könne. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Gesuchsgegnerin sei nicht zweifelsfrei identisch mit den auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgeführten Empfängern "H." bzw. "I." (Urk. 2/4 S. 1), "C._____ B._____ GmbH" (Urk. 2/4 S. 2- 21 und Urk. 7/3/1-22) und "C._____" (Urk. 2/4 S. 22-27 und Urk. 7/3/23-28; zum Erfordernis der Identität zwischen Schuldnerin und Betriebener siehe E. III/2.1 des angefochtenen Entscheids sowie Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 180). Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'910.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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