Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210134-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Juni 2021 (EB210099-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 27. August 2020) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 (Urk. 3/1 f.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 275.55. Mit Verfü- gung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Juli 2021 in- nert Beschwerdefrist (Urk. 10/2) "Einspruch" mit dem (sinngemässen) Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Gesuchstellers. Zudem sei ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10/2). Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 12 S. 8 f. E. VI und Dispositivziffer 5). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 26. Juli 2021 mit (Urk. 14). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter an- derem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Cha-
rakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fort- setzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2021 geltend, sie könne der Rechtsmitteleingabe keine Kopie der Zahlungsbestätigung / Belas- tungsanzeige der Aargauischen Kantonalbank beilegen, da Abfragen rückwirkend lediglich während 365 Tagen möglich seien (Urk. 11 S. 1). Diese erstmalig im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht zu- zulassen ist. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, bei der Aargauischen Kantonalbank betreffend erfolgten Zahlungen "nachzufragen", wie die Gesuchs- gegnerin meint. Der Nachweis der Tilgung der Forderung obliegt dem Betriebe- nen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4. a) Im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren führte die Gesuchsgeg- nerin aus, sie habe das mit 1. März 2021 datierte Schreiben des Departementes Volkswirtschaft und Inneres (Generalsekretariat) mit dem Titel Rechtskraftbe- scheinigung im Vorfeld des Rechtsöffnungsverfahrens nie erhalten. Dieses Schreiben / diese Verfügung kenne sie nicht. Sie habe somit auch keine Be- schwerde gegen eine Verfügung des Gesuchstellers einreichen können (Urk. 7 S. 2 N. 6 f.). Im Beschwerdeverfahren bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass ihr die im angefochtenen Urteil erwähnte Verfügung gar nicht habe zugestellt werden können, da sie sich per 15. Februar 2020 an ihrem früheren Wohnort in B._____ abgemeldet und die Wohnungsübergabe infolge Ferienabwesenheit hier später als geplant stattgefunden habe (Urk. 11 S. 2). In Erwägung III.1.3 des angefoch- tenen Urteils wird als Rechtsöffnungstitel die Verfügung des Strassenverkehrsam- tes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 genannt (Urk. 12 S. 4 mit dem Hinweis auf Urk. 3/2). Wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihr sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 nicht zugestellt worden, so handelt es sich hierbei um eine erst- mals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, welche gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dass die Erwägung der Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Urk. 7) die Zu- stellung der Verfügung vom 1. Juli 2020 nicht bestritten (Urk. 12 S. 4 E. III.1.3 mit dem Hinweis auf Urk. 7), unzutreffend sei, macht die Gesuchsgegnerin im Be- schwerdeverfahren jedoch nicht geltend. Damit muss auch im Beschwerdeverfah- ren mangels rechtzeitiger Bestreitung davon ausgegangen werden, die Verfügung vom 1. Juli 2020 sei der Gesuchsgegnerin eröffnet bzw. zugestellt worden. Da es die Gesuchsgegnerin in der Folge unbestrittenermassen unterliess, gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 eine Beschwerde zu erheben, ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen, was das Generalsekretariat des Departementes Volks- wirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. März 2021 be- scheinigte (Urk. 3/1). b) Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller ihr im Vorfeld des gerichtlichen Rechtsöffnungsverfahrens die in den erstinstanzli- chen Akten liegende Rechtskraftbescheinigung des Generalsekretariates des De- partementes Volkswirtschaft und Inneres vom 1. März 2021 (Urk. 3/1) nicht zu- stellen musste. Diese Urkunde bescheinigt einzig, dass die Gesuchsgegnerin ge- gen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 keine Beschwerde erhoben hat und die genannte Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Hierzu konnte die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren Stellung nehmen (Urk. 6). 5. Wie dies bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekterweise erwogen hat (Urk. 12 S. 5 E. III.2.1 und III.2.3), ist im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Be- treibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 (Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsge- richt nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materiel-
le Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Vorinstanz war es daher verwehrt, zu überprüfen, ob der in der rechtskräftigen Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020 genannte Rechnungsbetrag von Fr. 240.55 sowie die aufgeführte Mahngebühr von Fr. 35.– (Urk. 3/2) zu Recht der Gesuchgegnerin auferlegt wur- den. 6. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde sowohl gegen die Verfügung wie auch gegen das Urteil vom 28. Juni 2021 als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerden sind abzuweisen. 7. Die Gesuchsgegnerin stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO), was bereits die Vorinstanz korrekterweise erläuterte (Urk. 12 S. 6 f. E. IV.1.1-2). Das Rechtsmittelverfahren war von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 8. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgen- dem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 13/1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 275.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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