Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210127-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 22. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kanton Luzern
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Juni 2021 (EB210216-I)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 440.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. April 2021 (Urk. 5/1). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2021 dem Gesuch- steller eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– an (Urk. 5/3 = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 16. Juli 2021 [recte: wohl 15. Juli 2021; Poststem- pel vom 15. Juli 2021] Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei wegen fehlender Legitimation aufzuheben (Urk. 1 S. 1). 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört u.a. die Frage, ob die Partei, wel- che ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. Andernfalls hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2021 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Gesuchsteller zur Leis- tung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Der Ge- suchsgegner ist durch die Kostenauflage an den Gesuchsteller nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu- treten. 4. Weil sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzu- lässig erweist, konnte auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie Urk. 3 und Urk. 4/2-28 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: lee