Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 27. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juni 2021 (EB210559-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 24. März 2021, gestützt auf einen Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich vom 16. Dezember 2020 definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.– sowie Fr. 330.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2021 (Urk. 6 = Urk. 9 Dispositivziffer 1). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (gleichentags zur Post gege- ben), eingegangen am 13. Juli 2021, innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 8): "Ich bitte Sie daher, das Urteil vom 24. Juni 2021 des Bezirksgerichts für ungültig und nichtig zu erklären." 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.). 4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Strafbefehl des Statt- halteramtes Zürich vom 16. Dezember 2020, worin die Gesuchsgegnerin zur Be- zahlung einer Busse von Fr. 400.– sowie Gebühren von Fr. 330.– verpflichtet worden sei, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Forderung samt Zins sei betragsmässig ausgewiesen, und aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden (Urk. 9 S. 2).
b) Die Gesuchsgegnerin moniert im Beschwerdeverfahren, sie habe von der Buchhaltung ihrer Firma B._____ GmbH einen Zettel erhalten, der aufzei- ge, dass die Busse von ihrer Firma schon am 12. März 2020 bezahlt worden sei. Eine Rechnung die bezahlt worden sei, müsse nicht noch einmal bezahlt werden (Urk. 8). c) Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an (Urk. 4). Diese Verfü- gung konnte der Gesuchsgegnerin am 1. Juni 2021 zugestellt werden (Urk. 5). In- nert der ihr angesetzten Frist liess sie sich nicht vernehmen. Die Gesuchsgegne- rin hatte Kenntnis vom Verfahren. Zu Recht ging die Vorinstanz von ihrer Säumnis aus und entschied androhungsgemäss gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 9 S. 2). Entsprechend sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einrede der Tilgung (Urk. 8), der neu eingereichte Bankauszug sowie die in diesem Zu- sammenhang vorgebrachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 8 und Urk. 10) aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre Be- schwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 27. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip