Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Mai 2021 (EB210612-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24. Dezember 2020) Rechtsöffnung für Mietzinse in der Höhe von Fr. 4'050.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2016 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Ge- suchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 19. Mai 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöff- nungsgesuch in der genannten Betreibung ab, da die gemäss den eingereichten Dokumenten berechtigte Partei und die betreibenden Parteien nicht überein- stimmten. Zudem wurde dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 150.– auf- erlegt (Urk. 5 = Urk. 8). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Beschwerdefrist mit Eingabe vom 23. Juni 2021 "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, das angefochte- ne Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich zu gewähren (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-6). Auf die vom Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 4). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2021 mit (Urk. 12).
die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zweitens die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021, E. 3.4.1 m.w.H.). Mit Bezug auf die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel – dem Mietvertrag – genannten Gläubiger ergibt sich im kon- kreten Fall Folgendes: Im Zahlungsbefehl vom 24. Dezember 2020 sind als Gläu- biger "A._____ / B._____ / D._____ / E." aufgeführt (Urk. 2 S. 1; siehe auch Urk. 3/20 S. 1 und Urk. 11/20 S. 1). Wie von der Vorinstanz somit zu Recht er- kannt, scheitert die Beseitigung des Rechtsvorschlags an der fehlenden vollstän- digen Identität zwischen den betreibenden Parteien (A., B., D. und E.) und dem auf dem Mietvertrag vom 28. November 2014 – dem Rechtsöffnungstitel – genannten Gläubiger (A.). c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 7).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 7, 9, 10, 11/2-23 und 11/25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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