Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 24. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch D._____ GmbH,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Mai 2021 (EB210102-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. Mai 2021 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 750.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2020, Fr. 750.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2020 sowie die Betreibungs- und Prozess- kosten. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 18 S. 7 f. = Urk. 21 S. 7 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Juni 2021 sinn- gemäss Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechts- öffnungsgesuchs (Urk. 20). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Mietvertrag vom 8. November 2016 betreffend ein Zimmer im Erdge- schoss der Liegenschaft E.-Strasse 1 in ... F. [Ortschaft], gemäss welchem der Gesuchsgegner sich zur Bezahlung eines monatlichen Mietzinses in der Höhe von Fr. 750.– verpflichtet habe (Urk. 4/1). Der Mietvertrag sei zwar durch die G._____ AG als Vermieterin abgeschlossen worden (Urk. 4/1 S. 1). Die Gesuchsteller hätten jedoch durch Einreichung des Kaufvertrages belegt, dass sie am 20. Dezember 2019 die Liegenschaft E.-Strasse 1 in F. von der G._____ AG erworben hätten (Urk. 10). Da beim Kauf einer Liegenschaft die Mietverhältnisse grundsätzlich übernommen würden (Art. 261 Abs. 1 OR), seien nun die Gesuchsteller die Vermieter der fraglichen Liegenschaft. Es sei unbestrit- ten geblieben, dass die Mietzinse für die Monate Januar und Februar 2020 nicht geleistet worden seien. Auch sei unbestritten geblieben, dass das Mietverhältnis erst am 23. Januar 2020 auf den 28. Februar 2020 gekündigt worden sei (vgl.
Urk. 4/4). Damit sei für die Mietzinse in der Höhe von je Fr. 750.– für die Monate Januar und Februar 2020, jeweils nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2020 bzw. 1. Februar 2020, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Für die darüber hinaus geltend gemachten Forderungen liege kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag abzuweisen sei (Urk. 21 S. 3 ff.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin bringt der Gesuchsgegner bloss vor, er habe Rechtsvorschlag erhoben, da er die Gesuchsteller und deren Vertretung nicht kenne. Ausserdem habe er sei- nem (früheren) Vermieter alle bis zu seinem Wegzug am 3. Dezember 2020 (ge- meint wohl: 2019) angefallenen Forderungen bezahlt (Urk. 20). Hingegen äussert sich der Gesuchsgegner mit keinem Wort zur zutreffenden Erwägung der Vorin- stanz, das Mietverhältnis sei nach Art. 261 Abs. 1 OR mit dem Kauf des Miet- objekts durch die Gesuchsteller auf diese übergegangen (vgl. den öffentlich beur- kundeten Kaufvertrag vom 20. Dezember 2019 [Urk. 10]). Ebenso wenig zeigt der Gesuchsgegner auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, das Miet- verhältnis habe erst per Ende Februar 2020 geendet, da es erst am 23. Januar 2020 gekündigt worden sei. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begrün-
dungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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