Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210103-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 29. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 31. Mai 2021 (EB210129-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 7. August 2020) gestützt auf die (nicht in den Akten enthaltenen) Veranlagungsverfügung vom 5. Februar 2018 sowie die Steuerrechnung vom 15. Juni 2018 des kantonalen Steueramtes Zürich betreffend die direkten Bundessteuern 2015 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 216.10, Fr. 24.20 Zins und Fr. 0.65 Zinsen bis 31. Juli 2020 sowie die Betrei- bungs- und Prozesskosten. Im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 9 S. 9 f. = Urk. 12 S. 9 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Juni 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 10 S. 1) Beschwerde (Urk. 11). 2.1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 15). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 9. August 2021 eine Nachfrist zur Leistung desselben angesetzt (Urk. 17). Mit Urteil vom 17. August 2021 trat das Bundesgericht auf die vom Gesuchsgegner gegen die Verfügung vom 6. Juli 2021 erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 18). Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. August 2021 letztmals Nachfrist zur Leistung des Kosten- vorschusses von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 20). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2021 nicht ein (Urk. 21). 2.2. Der Gesuchsgegner hat den einverlangten Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 26. August 2021 letztmals angesetzten Nachfrist (und bis heu- te) nicht geleistet, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzu- treten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 216.10. Die Beschwerde
an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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