Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210101-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 10. September 2021
in Sachen
Primarschulgemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Finanzverwaltung A._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2021 (EB210653-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstelle- rin) vom 25. Mai 2021 (Urk. 1b) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021; Urk. 2) nicht ein (Urk. 10 S. 4 f. = Urk. 13 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Juni 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 11a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1): " 1. Der Gesuchstellerin seien Partei- und Prozessfähigkeit zuzusprechen. 2. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 27.04.2021, sei einzutreten." 1.3. Der mit Verfügung vom 23. Juni 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 16 und 17). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde ange- setzt (Urk. 18). Sie liess sich nicht vernehmen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, im Gesuch vom 25. Mai 2021 habe sich die Gesuch- stellerin nicht zur ihrer Parteifähigkeit geäussert. Daher habe sie ihr Gelegenheit gegeben, ihre Parteifähigkeit darzutun und zu belegen, wobei sie darauf hinge- wiesen habe, dass Schulen – mit Ausnahme der ETH – in aller Regel keine öf- fentlich-rechtlichen Anstalten oder Körperschaften bildeten, somit regelmässig nicht parteifähig seien und somit auch keine Verfügungen erlassen könnten. In
der Ergänzung zum Gesuch vom 3. Juni 2021 habe die Gesuchstellerin lediglich erläutert, dass mit der Primarschule A._____ die entsprechend Primarschulge- meinde gemeint gewesen sei. Diese werde durch deren Schulpflege vertreten und diese wiederum durch die Politische Gemeinde A._____ (Urk. 8 Abs. 2). Mit die- sen spärlichen Worten habe sie aber weder die Parteifähigkeit der Primarschule noch der Primarschulgemeinde dargetan. Weder in der beigelegten "Gemeinde- ordnung der Primarschulgemeinde A." noch in den übrigen Beilagen finde sich ein Hinweis darauf, dass die Gesuchstellerin und deren Primarschulgemein- de eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder Körperschaft mit eigener Rechtspersön- lichkeit bilden würden. Daher sei auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzu- treten. In der Folge könne die Frage offengelassen werden, ob die von einem nicht parteifähigen Gebilde (Gesuchstellerin) erlassenen Rechnungen definitive Rechtsöffnungskurkunden im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen würden (Urk. 13 S. 2 f.). 4. Die Gesuchstellerin rügt, gemäss Art. 83 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich seien Schulgemeinden selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit parteifähig. Aus der Parteifähigkeit leite sich die Prozessfähig- keit der Primarschulgemeinde ab, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch einzu- treten sei (Urk. 12). 5.1. Das Betreibungsbegehren und das Rechtsöffnungsgesuch wurden namens der "Primarschule A." gestellt (Urk. 2 und Urk. 1b). In der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aus, mit "Primarschule A." sei die Primarschulgemeinde A. gemeint gewesen. Diese werde durch die Primarschulpflege und diese wiederum durch die Politische Gemeinde A._____ vertreten. Man habe dazu die Gemeindeordnung der Primarschulge- meinde sowie die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Primarschule und der Politischen Gemeinde A._____ beigelegt (Urk. 8 mit Verweis auf Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Damit hat die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz hin- reichend dargetan, dass sie eine Schulgemeinde und damit eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Art. 83 Abs. 3 KV/ZH). Als solche hat sie Rechtspersönlichkeit (Jaag, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 83 N 5), weshalb sie auch parteifähig ist (Art. 66 ZPO). Somit erweist sich die Beschwerde als begründet. 5.2. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch nicht als offensicht- lich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist und die Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einholte (Urk. 13 S. 2), was aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2) nicht nachgeholt werden kann. Daher ist die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Diese wird das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen haben. 6. Die fehlerhafte Parteibezeichnung der Gesuchstellerin im Rubrum ist – da keine Zweifel bezüglich deren Identität bestehen und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist – von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; BGE 120 III 11 E. 1). 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 7.2. Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädi- gungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
Zürich, 10. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm