Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller 1 und Beschwerdegegner
sowie
Stiftung C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2021 (EB210602-L)
Erwägungen: 1. a) Mit elektronischer Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte B._____ für sich und A._____ beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), ein mit "Rechtsöffnungsbegehren und Klage" überschriebenes Rechtsöffnungs- gesuch für Fr. 27'338.-- nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2020) ein (Urk. 1 und 2). Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller wie auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; die Gerichtskosten von Fr. 400.-- wurden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin 2 allein am 8. Juni 2021 fristge- recht (Urk. 8b) Beschwerde. Die Beschwerde enthält zwar keinen klaren Antrag ("bitte höflichst um Korrektur sowie Richtigstellung"); aus dem Gesamtzusam- menhang ergibt sich jedoch der sinngemässe Beschwerdeantrag (Urk. 9): Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Ge- richtskosten seien nicht der Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde den Beschwerdegegnern Frist für eine Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12). Die an den Gesuchsteller 1 gerichtete Verfügung konnte die- sem am 3. August 2021 nicht zugestellt werden; sie wurde mit dem Vermerk "Auf- trag zurückbehalten bis 23.8.21" retourniert (Urk. 13). Da der Gesuchsteller 1 Kenntnis des laufenden Rechtsöffnungsverfahrens hat, gilt in diesem Fall die Ver- fügung vom 29. Juli 2021 analog Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. August 2021 zugestellt (OGer ZH RB120025 vom 9.7.2012, S. 5 f.). Es sind keine Be- schwerdeantworten eingegangen. 2. a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens seien die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auf- zuerlegen und es sei ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 10 Erwägung 8).
b) Die Gesuchstellerin 2 macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemacht, nichts davon ge- wusst und dieses nicht unterschrieben (Urk. 9). c) Die Gesuchstellerin 2 kann nur als Partei in das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren einbezogen werden, wenn sie das Rechtsöffnungsge- such selber unterzeichnet hat oder wenn der Gesuchsteller 1 sie vertreten konnte. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde elektronisch eingereicht (Urk. 1-3). Eingaben erfordern eine eigenhändige Unterschrift. Der eigenhändigen Unterschrift gleich- gestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elekt- ronische Signatur (Art. 130 ZPO, Art. 14 Abs. 2 bis OR). Der Prüfbericht bestätigt, dass die Eingabe korrekt elektronisch signiert ist (Urk. 2). Der Prüfbericht ersetzt die eigenhändige Unterschrift der Senderin oder des Senders (vgl. Urk. 1 mit Verweis auf ZertES, in Kraft seit 1.1.2017). Gemäss vorliegendem Prüfbericht (Urk. 2 S. 2) ist das Zertifikat allein ausgestellt für den Gesuchsteller 1. Für die Gesuchstellerin 2 liegt damit keine gültige Unterschrift vor. Es ist auch nicht er- sichtlich, dass sie überhaupt unterzeichnet hätte (vgl. Urk. 3). Ebenso wenig macht der Gesuchsteller 1 geltend, für die Gesuchstellerin 2 vertretungsberechtigt zu sein, noch wurde eine Vollmacht eingereicht. Schliesslich liegt auch kein Fall einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft vor (vgl. Art. 166 ZGB). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin 2 das Rechtsöff- nungsverfahren angehoben hat, und es können ihr demgemäss für dasselbe kei- ne Kosten auferlegt werden. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller 1 das Rechtsöffnungsgesuch nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der Gesuchstellerin 2 gestellt hat und der Zahlungsbefehl als Gläubiger beide Ge- suchsteller aufführt. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstelle- rin 2 als begründet. Demgemäss ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids, soweit sie die Gesuchstellerin 2 betrifft, aufzuhe- ben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind allein dem das Rechtsöffnungs- verfahren veranlassenden Gesuchsteller 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.-- (die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin 2 mangels Antrag, dem Gesuchsteller 1 zufolge seines Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevantem Aufwand (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2021 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller 1 auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: